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Abfindung nach 10 Jahren: So hoch ist euer Anspruch

Kommt unerwartet die Kündigung, ist dies meistens ein Schock.
Kommt unerwartet die Kündigung, ist dies meistens ein Schock. (© IMAGO / Zoonar)

Nach zehn Jahren Betriebszugehörigkeit ist eine Kündigung ein Schock. Dann steht euch eine Abfindung zu. Was ihr dazu wissen müsst, lest ihr hier.

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Schockstarre bei Kündigung

Wenn euch die Kündigung durch euren Arbeitgeber erreicht, kann das in der Regel überraschend sein und zu einer Schockstarre führen. In dieser Situation ist es wichtig, nicht in eine passive Haltung zu verfallen, sondern proaktiv zu handeln. Im Folgenden erfahrt ihr, welche gesetzlichen Regelungen für Abfindungen relevant sind und welche Kriterien bestimmen, ob euch eine Zahlung zusteht.

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Kündigungsschutzklage oder Abfindung

Bei einer Kündigung steht euch das Recht zu, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Bevor ihr diesen Schritt geht, solltet ihr jedoch genau prüfen, ob bei einem Verzicht auf die Klage ein Abfindungsanspruch besteht. Ein solcher Anspruch kann auf verschiedenen Grundlagen beruhen:

  • Tarifverträge
  • Betriebliche Gepflogenheiten
  • Hinweis in der Kündigung

In der Regel werden Abfindungen auf Grundlage von Tarifverträgen nur bei einem Personalabbau gezahlt, also wenn mehrere Mitarbeitenden entlassen werden. Selbst wenn ihr nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt seid, könnte dennoch eine Abfindung für euch infrage kommen.

Im Kündigungsschutzgesetz (§ 1a KSchG) ist ein Abfindungsanspruch explizit geregelt. Dieser Anspruch entsteht, wenn euch der Arbeitgeber aufgrund dringender betrieblicher Gründe nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG kündigt. Solltet ihr euch entscheiden, auf die Kündigungsschutzklage zu verzichten, kann euch dadurch möglicherweise ein direkter Anspruch auf eine Abfindung zustehen.

So viel Abfindung könnte drin sein

§ 1a Abs. 2 KSchG legt detailliert fest, wie hoch eure Abfindung ausfällt. Die Höhe richtet sich dabei in erster Linie nach der Dauer eurer Betriebszugehörigkeit. Pro Jahr im Unternehmen wird euch ein halbes Monatsgehalt angerechnet. Bei Kündigungen wird ab sechs Monaten Betriebszugehörigkeit stets auf das nächste volle Jahr aufgerundet.

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Habt ihr zehn Jahre im Betrieb gearbeitet, beträgt euer Anspruch auf Abfindung fünf Monatsgehälter. Grundlage für diese Berechnung ist euer Bruttomonatsgehalt. Nach zwölf Jahren Betriebszugehörigkeit erhaltet ihr hingegen eine Abfindung in Höhe eines halben Jahresgehalts.

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Dann lohnt sich eine Klage

Euer Anrecht auf eine Abfindung gemäß § 1a Abs. 2 KSchG unterliegt bestimmten Voraussetzungen. Sollte der Anspruch unklar sein, besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage anzustreben. Häufig zielt ein solches Verfahren nicht darauf ab, das Arbeitsverhältnis fortzuführen, da das Verhältnis zum Arbeitgeber nach einer Kündigung oft schwer belastet ist.

Dennoch kann während des Verfahrens eine Abfindung verhandelt werden, ohne dass zwingend § 1a Abs. 2 KSchG greift. Es ist dabei nicht notwendig, sich an die Faustregel eines halben Monatsgehalts zu halten – ein Monatseinkommen pro Beschäftigungsjahr zu verlangen, ist realistisch. Für Unterstützung im Verfahren stehen Arbeitsrechtsexpert*innen oder Gewerkschaften zur Seite.

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