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Aufpassen beim Anbau: Diese verbotene Pflanzen können zu rechtlichen Strafe führen

Einige Pflanzen dürfen nicht im eigenen Garten gedeihen.
Einige Pflanzen dürfen nicht im eigenen Garten gedeihen. (© Unsplash / Sandie Clarke)

Nicht jede Pflanze darfst du im eigenen Garten anbauen. Einige verbotene Gewächse darfst du nicht anpflanzen, sonst droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

Gärtner*innen schätzen die Freiheit, ihre Grünflächen so zu gestalten, wie sie wollen. Doch der künstlerischen Freiheit sind durchaus Grenzen gesetzt, da es in Deutschland verbotene Pflanzen gibt. Eine Reihe von Gewächsen fällt unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Wer die nachfolgenden Pflanzen trotzdem anbaut, muss mit einer Geld- und Freiheitsstrafe rechnen.

Azteken-Salbei

In den Blättern des ursprünglich aus Mexiko stammenden Götter- oder Wahrsage-Salbeis stecken terpenoide Salvinorine. Es handelt sich dabei um Wirkstoffe, die beim Verzehr Halluzinationen hervorrufen. Deshalb stehen ausnahmslos alle Pflanzenteile sowie die Samen des Azteken-Salbeis auf der verbotenen Liste.

Azteken-Salbei
Auf der Liste der verbotenen Pflanzen: Azteken-Salbei. (© IMAGO / Zoonar)

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Cannabis (Hanf)

Ab dem 1. April 2024 gelten für Hanfpflanzen neue Regelungen. Bisher war der Anbau im Garten grundsätzlich verboten, denn aus dem weiblichen Gewächs lässt sich Cannabis herstellen. Die männlichen Pflanzen dürfen weiterhin in begrenzter Anzahl (drei Pflanzen) im Garten oder auf der Terrasse gedeihen – gleiches gilt jetzt auch für weibliche Pflanzen. Jedes Haushaltsmitglied ab 18 Jahren darf drei Pflanzen in der Wohnung oder im Garten für den Eigenkonsum anbauen. Diese müssen jedoch vor dem Zugriff durch Minderjährige geschützt sein. Auch Nachbar*innen dürfen durch den Anbau nicht belästigt werden. Hanf-Samen waren nicht verboten, durften bisher aber nicht eingepflanzt werden.

Cannabis
Vielleicht die wohl berühmteste Pflanze auf der Verbotsliste: Hanf. (© IMAGO / Kay-Helge Hercher)

Cocastrauch

Der Cocastrauch (Erythroxylum coca) kommt aus Südamerika. Er wächst bevorzugt in Bolivien, Kolumbien und Peru. Auch diese Pflanze steht in Verbindung mit Rauschmitteln. Ihre Blätter enthalten Ecgonin sowie Hygrin und werden seit Mitte des 19. Jahrhunderts zur Herstellung von Rauschmitteln wie Kokain genutzt. Auch die Samen und alle anderen Pflanzenteile unterliegen dem Verbot und dürfen nicht angebaut werden.

Cocastrauch
Aus den Wirkstoffen der Cocastrauchblätter lassen sich Rauschmittel herstellen. (© IMAGO / imagebroker)

Schlafmohn

Schlaf- und Arzneimohn haben einen toxischen Milchsaft. Mit diesem Ausgangsstoff lassen sich die Rauschmittel Heroin und Morphium herstellen. Aus diesem Grund darf die Pflanze nicht im eigenen Garten angebaut werden. Es ist allerdings erlaubt, sie als Zierpflanze zu halten. Schlafmohn-Samen bedürfen einer Genehmigung von der Bundesopiumstelle. Wer generell Mohn anbauen möchte, darf lediglich morphinarme Sorten auf maximal zehn Quadratmetern Fläche anpflanzen. Auch dafür benötigen Hobbygärtner*innen eine befristete Genehmigung, die ungefähr 100 Euro kostet. Falls du ganz legal Mohn anpflanzen möchtest, dann nutze einfach den Klatschmohn. Dieser ist nur geringfügig giftig und mit seinen leuchtenden Farben sehr hübsch anzusehen.

Schlafmohn
Schlafmohn enthält Ausgangsstoffe für Heroin und ist deshalb verboten. (© IMAGO / Pond5 Images)

Welche anderen Pflanzen dürfen außerdem nicht angebaut werden?

Andere Pflanzen werden nicht namentlich im Betäubungsmittelgesetz erwähnt. Dennoch steht ihr Anbau unter Strafe, wenn sie Stoffe enthalten, die zur Produktion von Rausch- und Betäubungsmitteln geeignet sind. Solche Pflanzen sind beispielsweise:

  • Khatstrauch
  • Mutterkornpilz
  • mescalinhaltige Kakteen
  • psilocybinhaltige Pilze

Auf der Verbotsliste: invasive Arten

Darüber hinaus gibt es bestimmte invasive und gebietsfremde Pflanzen, die nicht in die EU und damit auch nicht nach Deutschland eingeführt werden dürfen. Mit dem Verbot soll dem invasiven Wachstum dieser Pflanzen, die heimische Arten verdrängen würden, entgegengewirkt werden. An die EU-Regeln müssen sich selbstverständlich auch Gärtner*innen halten. Von dem Verbot sind die nachfolgenden Pflanzen betroffen:

  • Brasilianisches Tausendblatt (Myriophyllum aquaticum)
  • Drüsiges Springkraut (Impatiens glandulifera)
  • Flutendes Heusenkraut (Ludwigia peploides)
  • Gelbe Scheincalla (Lysichiton americanus)
  • Gewöhnliche Seidenpflanze (Asclepias syriaca)
  • Götterbaum (Ailanthus altissima)
  • Hahnenfußähnlicher Wassernabel (Hydrocotyle ranunculoides)
  • Karolina-Haarnixe (Cabomba caroliniana)
  • Kreuzstrauch (Baccharis halimifolia)
  • Karottenkraut (Parthenium hysterophorus L.)
  • Lästiger Schwimmfarn (Salvinia molesta)
  • Persischer Bärenklau (Heracleum persicum)
  • Sosnowsky Bärenklau (Heracleum sosnowskyi)
  • Wasserhyazinthe (Eichhornia crassipes)
  • Wechselblatt-Wasserpest (Lagarosiphon major)
  • Weidenblatt-Akazie (Acacia saligna)
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Mit welchen Strafen muss man bei einem illegalen Anbau rechnen?

Wer die genannten Pflanzen trotzdem anbaut, muss mit Strafen rechnen. Gemäß §29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG wird ein illegaler Anbau mit Geldstrafen oder gar einem Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren geahndet. Wird eine Pflanze lediglich in verschwindend geringen Mengen angebaut, so sieht der Staat möglicherweise von einer Strafverfolgung ab. Darauf verlassen sollten sich Gärtner*innen aber nicht.

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