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Finanz-Tipp

Ehrenamtlich tätig: Mit diesen Tipps bleibt dein Engagement steuerfrei

Ein Ehrenamt erfüllt mit Freude.
Ein Ehrenamt erfüllt mit Freude. (© Pixabay/viarami )

Ein Ehrenamt macht Freude und unterstützt Menschen. Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, solltest du die steuerlichen Besonderheiten kennen.

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Was ist die Ehrenamtspauschale?

Fürs Ehrenamt wird oft eine Aufwandsentschädigung bezahlt. Die darfst du steuerfrei annehmen, sofern die Summe von 840 Euro pro Jahr nicht überschritten wird. Auf diesen Betrag zahlst du weder Steuern noch Sozialabgaben. Für die Geltendmachung gibt es drei Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:

  • Du bist ehrenamtlich für eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder für eine gemeinnützige Organisation tätig.
  • Dein Ehrenamt hat einen mittelbaren oder unmittelbaren mildtätigen, kirchlichen oder gemeinnützigen Zweck.
  • Maximal ein Drittel deiner Vollzeit-Arbeitszeit gehen fürs Ehrenamt drauf.
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Führst du mehrere Ehrenämter parallel aus, ändert das nichts an der Ehrenamtspauschale. Sie beträgt bei einem oder mehreren Ämtern immer 840 Euro (Stand 2024). Machst du deine Steuererklärung selbst per App, gibst du einfach die Gesamtaufwendung aller Ehrenämter ein.

Was ist der Betreuerfreibetrag?

Ehrenamtlich zu arbeiten kann auch bedeuten, dass du eine Person aus deinem familiären Umkreis betreust oder pflegst oder als Leihoma tätig wirst. Hast du die rechtliche Betreuung für einen Menschen übernommen, regelst du seine Rechtsgeschäfte in seinem Sinne. Sofern dich das Amtsgericht als rechtliche Betreuungsperson eingesetzt hat, steht dir ein jährlicher Betreuerfreibetrag in Höhe von 3.000 Euro zu. Hierfür zahlst du keine Steuern. Begünstigt bist du, wenn du ehrenamtlich als rechtliche*r Betreuer*in tätig bist, ehrenamtlich pflegst oder als Vormund eingesetzt wurdest.

Steuern sind gar nicht deins? Die Kolleg*innen von desired.de stellen dir im Video drei praktische Apps für die Steuererklärung vor.

Steuererklärung leicht gemacht: Mit diesen 3 Apps klappt es

Was ist der Übungsleiterfreibetrag?

Bist du ehrenamtlich als Übungsleiter*in tätig, steht dir ein weiterer Steuerfreibetrag zu. Er beträgt pro Jahr 3.000 Euro und ist bis zu dieser Summe sozialversicherungs- und steuerfrei. Infrage kommt dieser Betrag, wenn du z. B. als Trainer*in, als Dozent*in an Volkshochschulen, Chorleiter*in im Gesangsverein oder auch Ausbilder*in bei der Freiwilligen Feuerwehr tätig bist. Wie bei der klassischen Ehrenamtspauschale gibt es für die Inanspruchnahme einige Voraussetzungen:

  • Du bist nebenberuflich als Übungsleiter*in tätig. Maximal ein Drittel der Zeit deines Vollzeitjobs geht dafür drauf.
  • Deine Tätigkeit findet für eine gemeinnützige Organisation statt, z. B. für Kirchen, Gemeinden oder Schulen.
  • Das Ehrenamt hat einen mittelbaren oder unmittelbaren kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck.
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Als Gerätewart*in, Schriftführer*in oder ehrenamtlich tätige Person bei Gericht, in der Tierausbildung oder als Schiedsrichter*in steht dir der Übungsleiterfreibetrag nicht zu. Du hast aber weiterhin die Möglichkeit, die Ehrenamtspauschale für dich zu nutzen.

Einkünfte wie Elterngeld aber auch Ehrenamtspauschalen musst du in deiner Steuererklärung angeben. Überschreitest du die Freibeträge nicht (bei einem Ehrenamt), fallen keine Steuern und Sozialabgaben darauf an. Bist du dir unsicher, frage deine Steuerberaterin oder deinen Steuerberater.