Dein Einkommen kannst du mit einem Nebenjob aufbessern. Du darfst eine bestimmte Grenze beim zusätzlichen Einkommen pro Monat nicht überschreiten.
Einkommen aufbessern mit einem Minijob
Mit einem Minijob darfst du pro Monat bis zu 538 Euro hinzuverdienen. Dieser Nebenverdienst ist steuerfrei. Mit der Erhöhung des Mindestlohns 2024 wurde auch die Freigrenze für das Einkommen bei einem Minijob von zuvor 520 Euro auf aktuell 538 Euro erhöht. Für das gesamte Jahr darf dein Einkommen aus dem Minijob 6.456 Euro nicht überschreiten. Dein Einkommen aus dem Minijob musst du nicht in der Steuererklärung angeben. Dein Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, pauschal 2 Prozent an Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen.
Was du bei einem Nebenjob beachten musst
Du kannst nicht nur einen, sondern auch zwei Nebenjobs ausüben. Das steuerfreie Einkommen aus beiden Nebenjobs darf zusammen 538 Euro im Monat nicht überschreiten. Über deinen Nebenjob solltest du deinen Hauptarbeitgeber informieren. Versichere ihm, dass du nicht bei der Konkurrenz arbeitest und dass deine Hauptbeschäftigung oberste Priorität hat. Während deines Urlaubs oder bei Krankheit darfst du den Nebenjob nicht ausüben.
Suchst du nach einem Minijob? Im Video zeigen wir dir, wo du schnell einen finden wirst:
Bis zu 3.000 Euro im Jahr steuerfrei als Übungsleiter
Eine Alternative zu einem Minijob ist eine Tätigkeit als Übungsleiter. Die Übungsleiterpauschale ist bis zu 3.000 Euro im Jahr steuerfrei. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Ehrenamtspauschale, die nur 840 Euro im Jahr beträgt. Pro Monat ist die Übungsleiterpauschale auf 250 Euro festgelegt. Um von der steuerfreien Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro jährlich zu profitieren, gibst du sie in der Anlage N der Steuererklärung an.
Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale
Die Tätigkeit als Übungsleiter*in darf nur ein Zuverdienst sein und muss nebenberuflich erfolgen. Das gilt auch, wenn du keinen Hauptberuf ausübst, wenn du Student*in, arbeitslos oder Rentner*in bist. Übst du einen Hauptberuf aus, solltest du pro Kalenderjahr für die Tätigkeit als Übungsleiter nicht mehr als ein Drittel der Zeit aufwenden, die du in deinem Hauptberuf verbringst. Vom Gesamtfreibetrag von 3.000 Euro kannst du auch profitieren, wenn du die Tätigkeit als Übungsleiter*in nur wochen- oder monatsweise ausübst.
Mögliche Tätigkeiten als Übungsleiter
Deine Tätigkeit als Übungsleiter*in solltest du in einer gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft ausüben. Das kann eine kirchliche Einrichtung, eine Schule oder Volkshochschule, aber auch ein Sportverein sein. Auch bei der Pflege von Menschen oder bei einer nebenberuflich ausgeübten künstlerischen Tätigkeit kannst du die Übungsleiterpauschale erhalten.