Für Links auf dieser Seite erhält familie.de ggf. eine Provision vom Händler, z.B. für mit oder grünblauer Unterstreichung gekennzeichnete. Mehr Infos.
  1. familie.de
  2. Familienleben
  3. August 2024: Änderungen, die uns ALLE betreffen

Was ist neu?

August 2024: Änderungen, die uns ALLE betreffen

Gesetzesänderungen August 2024 - Familie freut sich
© Getty Images/nd3000

Im August erwarten uns einige gesetzliche Änderungen und generelle Anpassungen. Wir haben die wichtigsten neuen Gesetze für euch auf einen Blick.

30er-Zonen bei Spielplätzen und Schulwegen

Im Juli haben Bundestag und Bundesrat einer Änderung der Straßenverkehrsordnung zugestimmt, sodass Kommunen nun einfacher Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Tempo 30 anordnen können. Dies betrifft beispielsweise Straßen an Spielplätzen, Schulwegen oder Zebrastreifen.

Anzeige

Startchancen-Programm fördert sozial benachteiligte Schüler*innen

Damit Schulen mit einem hohen Anteil an sozial benachteiligten Schüler*innen bessere Lernbedingungen schaffen können, haben Bund und Länder sich auf das neue Startchancen-Programm geeinigt. Dieses soll in den nächsten zehn Jahren insgesamt 20 Milliarden Euro für rund 4.000 Schulen bereitstellen.

Demnach sollen ab August 2024 jährlich eine Milliarde Euro vom Bund und eine Milliarde Euro von den Ländern in das Programm gesteckt werden. Das Geld soll unter anderem in die Förderung multiprofessioneller Teams und die Verbesserung der Lernumgebung fließen. Dadurch soll der Anteil der Schüler*innen, die die Mindestanforderungen in Mathematik, Lesen und Schreiben nicht erfüllen, halbiert werden. Außerdem soll das Programm Kinder und Jugendliche dabei unterstützen, wichtige Zukunftskompetenzen, wie die Befähigung zur demokratischen Teilhabe, zu erwerben.

Anerkennung der Berufserfahrung

Dank des Berufsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes, das am 1. August in Kraft tritt, sollen zukünftig Kompetenzen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die Menschen ohne vorherige Ausbildung im Berufsleben gesammelt haben, formal festgestellt und bescheinigt werden können.

Teilnehmer*innen des Verfahrens, auf die die festgesetzten Voraussetzungen zutreffen, wird ein entsprechendes Zertifikat ausgestellt. Die Voraussetzungen lauten:

  • Die Berufserfahrung muss eineinhalbmal so lang sein wie eine Ausbildung im jeweiligen Beruf.
  • Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss mindestens 25 Jahre alt sein.
  • Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern sollen das Validierungsverfahren ab Januar 2025 flächendeckend anbieten.
Anzeige

Mehr Geld für Maler- und Lackierer-Azubis

Auszubildende im Maler- und Lackiererhandwerk können sich freuen: Ab dem 1. August erhalten sie etwas mehr Geld. So müssen Unternehmen ihren Azubis zukünftig im ersten Ausbildungsjahr 800 € zahlen (vorher 770 €), im zweiten Ausbildungsjahr 885 € (vorher 850 €) und im dritten 1.050 € (vorher 1.015 €).

Außerbetriebliche Berufsausbildung

Während es bis dato schwierig war, eine außerbetriebliche Berufsausbildung zu absolvieren, treten ab dem 1. August Änderungen in Paragraf 76 des Sozialgesetzbuches III in Kraft, die diesen Prozess vereinfachen sollen.

Dabei handelt es sich um Ausbildungsverhältnisse, die (nahezu) vollständig durch staatliche Programme oder mit öffentlichen Mitteln beziehungsweise Mitteln der Bundesagentur für Arbeit finanziert werden. Die Zielgruppe sind Jugendliche und junge Erwachsene, die nach dem Ende ihrer Schulzeit oder nach dem Abbruch einer Ausbildung keinen betrieblichen Ausbildungsplatz finden.

Förderungsberechtigt sind demnach zukünftig junge Menschen,

  • die lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind und selbst mit staatlicher Unterstützung eine Berufsausbildung in einem Betrieb nicht aufnehmen können.
  • deren betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst wurde und es aussichtslos ist, dass sie selbst mit einer Förderung eine andere betriebliche Berufsausbildung aufnehmen.
  • die in einer Region wohnen, in der es zu wenige betriebliche Ausbildungsplätze gibt und die nachweisen können, dass sie ausreichend viele Bewerbungen geschrieben haben. Was ausreichend konkret bedeutet, ist aktuell jedoch noch unklar.
Anzeige

Höhere Bafög-Sätze & Studienstarthilfe

Auch Bafög-berechtigte Studierende können in Zukunft mit mehr Geld rechnen. So steigt der Bafög-Satz für den monatlichen Grundbedarf von 452 € auf 475 €. Studenten und Studentinnen, die nicht mehr bei den Eltern oder in deren Eigentum wohnen, erhalten einen monatlichen Mietzuschuss von 380 € statt bisher 360 €. Zusätzlich erhalten junge Erwachsene aus besonders finanzschwachen Familien erstmals eine Studienstarthilfe von 1.000 €. Und auch die Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge werden angepasst.

Weiterhin profitieren Studierende und Auszubildende von einem höheren Freibetrag für eigenes Einkommen. Das bedeutet konkret: Ohne Anrechnung auf ihre Förderung dürfen sie sich über Minijobs bis zu 538 € dazu verdienen.

Außerdem wird ein sogenanntes Flexibilitätssemester eingeführt. Dabei handelt es sich um die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen für ein weiteres Semester gefördert zu werden. Zusätzlich soll es eine verlängerte Frist für einen Wechsel der Studienrichtung geben.

Kein BAföG bekommen? 3 Alternativen zur Studienfinanzierung Abonniere uns
auf YouTube

Längere Briefzustellung

In der Vergangenheit mussten Briefe mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % am zweiten Werktag nach dem Absenden beim Adressaten ankommen. Ab August darf es laut des Postrechtsmodernisierungsgesetzes auch mal drei Werktage dauern. An dem Verteilungszyklus ändert sich dadurch nichts: Auch in Zukunft werden die Postsendungen an sechs Tagen pro Woche verteilt.

Anzeige

Neu ist außerdem, dass Privatpersonen und Unternehmen auf Pakete mit einem Gewicht von mehr als 10 kg einen entsprechenden Hinweis anbringen müssen. Und auch bei einem Paket mit mehr als 20 kg Gewicht ist ein solcher Hinweis nötig. Denn übersteigt es dieses Gewicht, muss es durch zwei Personen oder mit einem Hilfsmittels wie einer Sackkarre zugestellt werden.

Cannabis am Steuer

Seit dem 1. Juli kann Cannabis in Deutschland nicht mehr nur privat, sondern auch in Vereinigungen angebaut werden. Höchste Zeit also, dass auch das Straßenverkehrsgesetz eine Überarbeitung erfährt. Deshalb wurde nun eine Grenze festgelegt, die regelt, wann man sich nach Cannabiskonsum noch hinters Steuer setzen darf.

Die offizielle Grenze liegt demnach bei einem Wert von 3,5 Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum. Sollten Verkehrsteilnehmer*innen diese überschreiten, müssen sie mit einem Bußgeld von bis zu 3.000 € rechnen. Zusätzlicher Alkoholkonsum soll noch höhere Bußgelder zufolge haben. Fahranfänge*innen in der Probezeit sowie Fahrende unter 21 Jahren sollten besonders vorsichtig sein: Ihnen ist das Fahren unter THC-Einfluss generell untersagt.

Niedrigere Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen

Zum 1. August 2024 sinkt die Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen. Ab diesem Zeitpunkt teilt sich die Vergütung wie folgt auf:

Kilowatt-Peak

Bedingung

Vergütung

bis zu 10 kWp

ein Teil des erzeugten Stroms wird ins Netz eingespeist

8,04 Cent/Kilowattstunde

bis zu 10 kWp

gesamter Strom wird ins Netz eingespeist

12,73 Cent/Kilowattstunde

10 bis 40 kWp

ein Teil des erzeugten Stroms wird ins Netz eingespeist

6,95 Cent/Kilowattstunde

10 bis 40 kWp

gesamter Strom wird ins Netz eingespeist

10,68 Cent/Kilowattstunde

40 bis 100 kWp

ein Teil des erzeugten Stroms wird ins Netz eingespeist

5,68 Cent/Kilowattstunde

40 bis 100 kWp

gesamter Strom wird ins Netz eingespeist

10,68 Cent/Kilowattstunde

Anzeige

Aber Achtung: Diese Werte gelten nur für Photovoltaikanlagen, die bis zum 30. Januar 2025 in Betrieb genommen werden. Danach sinken die Werte erneut.

Neue Zuschüsse bei der Heizungsförderung

Dafür können Vermieter und Vermieterinnen von Einfamilienhäusern sowie Wohnungseigentümer*innen in entsprechenden Gemeinschaften ab Ende August Zuschüsse für den Austausch ihrer Heizung bei der Förderbank KfW beantragen. Die Förderung deckt bis zu 70 % der förderfähigen Kosten für den Kauf und Einbau ab.

Geschlechtseintrag darf selbständig geändert werden

Gute Nachricht für alle Menschen, die ihr Geschlecht ändern und dieses eintragen lassen wollen: Ab dem 1. August kann das neue Geschlecht nach den Vorgaben des neuen „Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“ relativ hürdenfrei angemeldet werden.

Mit dem neuen Beschluss wird das Transsexuellengesetz von 1980 abgelöst. Ab sofort sollen volljährige Menschen ihren Geschlechtseintrag (männlich, weiblich, divers oder keine Angabe) und ihren Vornamen per Selbstauskunft beim Standesamt ändern können. Eine Voraussetzung gibt es aber dennoch: Die Änderung muss drei Monate vorher beim Standesamt angemeldet werden.

Rückkehr der regulären Nachtruhe

Waren während der EM 2024 Public-Viewing-Veranstaltungen auch nach 22 Uhr erlaubt, müssen wir zukünftig wieder etwas früher an die Nachtruhe unserer Nachbarn denken. Öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien müssen demnach wieder pünktlich beendet werden, um eine mögliche Lärmbelästigung zu vermeiden und einen erholsamen Schlaf aller Bürger*innen zu gewährleisten.

Quellen: Deutscher BundestagBundesministerium für Bildung und ForschungImpulse, Biallo, RBB, Finanzen.net

Dieses Deutschland-Quiz schaffen nur wenige!

Hat dir "August 2024: Änderungen, die uns ALLE betreffen" gefallen, weitergeholfen, dich zum Lachen oder Weinen gebracht? Wir freuen uns sehr über dein Feedback – und noch mehr, wenn du uns auf Pinterest, Youtube, Instagram, Flipboard und Google News folgst.