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E-Rezept & Pfand

Diese finanziellen Entlastungen gelten ab Januar 2024 für Familien und was jetzt noch für uns wichtig ist 

Änderungen und Neuheiten im Januar 2024: Pfand auf Milchverpackungen
© Getty Images/ miniseries

Lebensmittel, Miete, Benzin – überall steigen die Preise. Gerade für Familien sind die Alltagskosten echt schwer zu stemmen. Zum Glück gibt es seit Januar 2024 einige finanzielle Entlastungen für uns. Und auch sonst hat 2024 einiges an Neuerungen zu bieten, zum Beispiel das erweiterte Einwegpfand oder das E-Rezept.

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1. Höherer Kinderfreibetrag: Mehr steuerfreies Einkommen

Mehr Brutto vom Netto heißt es ab 1. Januar 2024: Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer wird angehoben: für Ledige auf 11.604 € und für Verheirateten auf 23.208 €. Bis zu diesen Beträgen bleibt das Einkommen ab 1. Januar 2024 steuerfrei.

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Auch Familien dürfen sich ab dem neuen Jahr über weniger Steuerabzüge freuen, denn auch der Kinderfreibetrag wird angehoben: 6.384 € je Kind für beide Elternteile (ein Anstieg um 360 € zu 2023). Leben die Eltern getrennt, gilt: halber Freibetrag, also 3.192 €.

2. Kinderzuschlag gestiegen

Familien mit geringem Einkommen und Alleinerziehende erhalten zusätzlich zum Kindergeld noch einen Kinderzuschlag. Der kann seit Januar 2024 bis zu 292 € pro Monat und Kind betragen; vorher waren es nur 250 €. Beantragen könnt ihr den Kinderzuschlag übrigens online über die Internetseite der Familienkasse.

Noch ein Tipp
: Wenn ihr einen Kinderzuschlag erhaltet, könnt ihr auch eine Befreiung von den Kita-Gebühren beantragen und habt bis zum 25. Lebensjahr der Kinder Anspruch auf Geld- und Sachleistungen für Bildung und Teilhabe. 

3. Mehr Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende

Auch der Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende wurde erhöht. Für Kinder bis 5 Jahre gibt es jetzt maximal 230 €, für Kinder bis 12 Jahre bis zu 301 € und für Kinder bis 18 Jahre bis zu 395 € im Monat.

4. Mindestunterhalt angehoben

Ab Januar 2024 ändert sich dank einer neuen Unterhaltsrichtlinie auch die Höhe des Kindesunterhalts. Unterhaltspflichtige müssen nach einer Trennung bis zum fünften Lebensjahr des Kindes bei einem Nettoeinkommen bis zu 2100 € im Monat 480 € zahlen. Zwischen sechstem und elften Lebensjahr sind es ab nächstem Jahr dann 551 € und ab dem zwölften bis 17. Jahr 645 €. Für Kinder ab 18 Jahren sind es 698 €.

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5. Das E-Rezept kommt: Verschreibungspflichtige Medikament nur noch mit digitalem Rezept

Ab dem 1. Januar 2024 gibt es in den Arztpraxen weniger Papierkram: Vertragsärzte müssen für verschreibungspflichtige Medikamente dann elektronische Rezepte auszustellen statt den bisher üblichen rosa Rezeptzetteln. Auch Zahnärztinnen und Psychotherapeutinnen mit Kassenzulassung schreiben dann E-Rezepte.

Die Regelung gilt zunächst für alle gesetzlich Versicherten. Das Einlösen funktioniert über eine E-Rezept-App, für die ihr neben der NFC-fähigen Gesundheitskarte auch eine Pin von der Krankenkasse braucht. Ihr könnt euer verschriebenes Medikament dann auch über die E-Rezept-App online bei der Apotheke eurer Wahl bestellen.

6. Höherer Mindestlohn in vielen Branchen

Zum 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn in vielen Branchen von 12 € auf 12,41 € brutto pro Stunde. Der neue Mindestlohn gilt nicht nur für Arbeitnehmende mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, sondern auch für Minijobber. Hier kann sich der erhöhte Mindestlohn auf die Verdienstgrenze auswirken: Seit Oktober 2022 sind die Erhöhung des Mindestlohns und die Minijob-Obergrenze gekoppelt. Daher erhöht sich die Verdienstgrenze ebenfalls von 520 € auf 538 € im Monat. Die neue Jahresverdienstgrenze liegt dann entsprechend neu bei 6.456 €.

7. Höhere Regelsätze für das Bürgergeld

Auch Bürgergeld-Empfangende dürfen sich ab 1. Januar 2024 über leicht angehobene Regelsätze freuen:

  • Alleinstehende Erwachsene erhalten dann 563 € im Monat (ein Plus von 61 €)
  • Jugendliche von 14 bis 17 Jahren bekommen dann 471 € (ein Plus von 51€)
  • Kinder von 6 bis 13 Jahren beziehen dann 390 € (ein Plus von 42 €) 
  • Kinder bis zum 6. Geburtstag erhalten dann 357 € (ein Plus von 39 €)
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8. Für die Umwelt: Einwegpfand wird ausgeweitet

Ab dem 1. Januar 2024 sollen noch mehr Einwegflaschen zurück in den Laden gebracht werden. Dann gilt auch auf Milch und Milchmixgetränke in Einwegflaschen und Dosen ein Einwegpfand von 25 Cent. Spannend: Auch viele Energydrinks sind vom ausgeweiteten Einwegpfand betroffen, da viele davon einen hohen Molke-Anteil haben.

9. Neuregelung des Gebäude-Energie-Gesetz (GEG)

Wer ab Januar 2024 neu baut, muss in der Regel eine Heizung mit 65 Prozent erneuerbarer Energie einbauen. Die Neuregelung des Gebäude-Energie-Gesetzes (GEG) schreibt vor, wer betroffen ist und welche energetischen Anforderungen die Heizung erfüllen muss. Pauschal gesagt, müssen neu eingebaute Heizungen ihre Wärme zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien ziehen.

Als erneuerbare Energien gelten:

  • Strom aus Photovoltaik
  • Wärme aus Biogas
  • Bioöl
  • Holzpellets
  • Solarthermie
  • Umweltwärme von Wärmepumpen
  • Grüner Wasserstoff

Aber irgendwann müssen alle auf umweltfreundlichere Heizungen umstellen: Bestehende Öl- und Gasheizungen dürfen nur noch bis Ende 2044 in Betrieb bleiben.

10. Änderung der Beitragsbemessungsgrenzen für Sozialabgaben

Wer mehr verdient, muss ab Januar 2024 auch mehr bezahlen. Und zwar über die neu festgelegten Beitragsbemessungsgrenzen in den Sozialversicherungen, die im kommenden Jahr deutlich ansteigen. In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung werden dann bis zu einem sozialversicherungspflichtigen Gehalt von 7.550 € (Westen) und 7.450 € (Osten) Beiträge fällig.

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Auch die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung steigt ab Januar 2024: Sie liegt dann bundesweit bei 5.175 €. Die Versicherungspflichtgrenze erhöht sich also auf 69.300 € Jahreseinkommen. Wer mehr verdient, kann sich auch weiterhin privat krankenversichern, wenn er oder sie das möchte.

11. Mehr Recht durch neue Sammelklage

Verbrauchende können ab Januar 2024 über Sammelklagen, z. B. über Organisationen wie den Verbraucherzentralen zu mehr Recht (und Entschädigung) kommen. Am Ende eines Verfahrens sollen dann nämlich direkte Ansprüche der Verbrauchenden stehen, z. B. Schadensersatzzahlungen oder Reparatur-Ansprüche. Dafür müssen mindestens 50 Verbrauchende betroffen sein und sich zu einer Sammelklage vereinen. Ab 2024 können sich Betroffene auch noch bis zum Ablauf von drei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung nachträglich in das Klageregister eintragen.

Quelle: Verbrauchzentrale, Bundesregierung.de, Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, WirtschaftsWoche

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