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Dürfen Lehrer Geschenke annehmen? Das musst du wissen

Dürfen Lehrer in Deutschland Geschenke annehmen: Lehrerin bekommt Blumenstrauß
© Getty Images/ Kuzmichstudio

Ob zum Schuljahresende, zu Weihnachten oder als Dankeschön für besondere Unterstützung – viele Eltern und Schüler möchten Lehrern mit einem Geschenk ihre Wertschätzung zeigen. Doch dabei kommt oft eine wichtige Frage auf: Dürfen Lehrer in Deutschland Geschenke annehmen? Diese scheinbar harmlose Geste hat nicht nur eine ethische und moralische Dimension, sondern unterliegt auch rechtlichen Regelungen, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein können.

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Gesetzliche Grundlagen

Grundsätzlich gelten für Lehrer und Lehrerinnen die Bestimmungen des Beamtenrechts. Diese besagen, dass Beamte keine Geschenke annehmen dürfen, wenn dadurch der Verdacht auf Vorteilsannahme entsteht (§ 331 des Strafgesetzbuches). Ein Verstoß kann deshalb auch schwerwiegende Konsequenzen haben. Zum einen Disziplinarmaßnahmen wie Belehrung, Abmahnung oder Kündigung, zum anderen strafrechtliche Sanktionen wegen Vorteilsnahme (§ 331 StGB) und Bestechlichkeit (§ 332 StGB).

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Bei einer Vorteilsnahme können dem Lehrer eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe drohen. Bei einer Bestechung eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren!

Was ist erlaubt?

Kleine, symbolische Gesten wie Blumen oder selbst gebastelte Geschenke sind in der Regel erlaubt. Diese gehen nämlich nicht über den symbolischen Wert hinaus und gelten deshalb auch nicht als Bestechung oder Vorteilnahme. Bei wertvolleren Geschenken sollte vorher sicherheitshalber immer Rücksprache mit der Schulleitung gehalten werden.

Was in welchen Bundesländern erlaubt ist

Auch wenn das Beamtenrecht grundsätzlich ein Bundesrecht ist und § 331 des StGB sowie § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) deshalb auch deutschlandweit gilt, gibt es Unterschiede in der Interpretation und Ausführung in den jeweiligen Bundesländern.

Bundesland

Regelung

Ausnahmeregelung

Bayern

Grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen (§ 331 StGB)

Geringwertige Aufmerksamkeit als Ausdruck der persönlichen Verbundenheit erlaubt, Gesamtbetrag je nach Einzelfall

Berlin

Grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen (§ 331 StGB)

Im Rahmen eines besonderen Anlasses (Klassenfahrt, Abschluss etc.) in Höhe von maximal 50 € erlaubt

Baden-Württemberg

Grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen (§ 331 StGB)

Aus gegebenem Anlass im herkömmlichen und angemessenen Umfang erlaubt (z.B. Blumen, Pralinen etc.)

Brandenburg

Grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen (§ 331 StGB)

Zustimmung zur Annahme von Zuwendungen, die von Eltern oder Schülerinnen und Schülern aus Anlass des Abschlusses des Schulbesuches oder einer Verabschiedung überreicht werden.

Hessen

Grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen (§ 331 StGB)

Aus gegebenem Anlass ohne Zustimmung erlaubt, darf im Einzelfall einen Wert von insgesamt 150,00 € (Verkehrswert) nicht übersteigen

Saarland

Grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen (§ 331 StGB)

Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 42 des Beamtenstatusgesetzes) bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde

Sachsen

Grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen (§ 331 StGB)

Aufmerksamkeiten mit einem geringen Verkehrswert (die Wertgrenze liegt im Einzelfall bei 20 € und jährlich bei insgesamt höchstens 60 €) sind ohne Zustimmung erlaubt

Sachsen-Anhalt

Grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen (§ 331 StGB)

Aus gegebenem Anlass im herkömmlichen und angemessenen Umfang erlaubt (z.B. Blumen, Pralinen etc.)

Niedersachsen

Grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen (§ 331 StGB)

Aus gegebenem Anlass im herkömmlichen und angemessenen Umfang erlaubt (z.B. Blumen, Pralinen etc.)

Nordrhein-Westfalen

Grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen (§ 331 StGB)

Aus gegebenem Anlass im herkömmlichen und angemessenen Umfang erlaubt (z.B. Blumen, Pralinen etc.)

Schleswig-Holstein

Grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen (§ 331 StGB)

Aus gegebenem Anlass im herkömmlichen und angemessenen Umfang erlaubt (z.B. Blumen, Pralinen etc.)

Hamburg

Grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen (§ 331 StGB)

Geschenke der Klassengemeinschaft oder Elternschaft bis 20 € genehmigungsfrei erlaubt

Bremen

Grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen (§ 331 StGB)

Übliche und angemessene Gemeinschaftsgeschenke der Eltern- und Schülerschaft stillschweigend genehmigt

Thüringen

Grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen (§ 331 StGB)

Nach allgemeiner Auffassung geringfügige Aufmerksamkeiten in Höhe von maximal 25 € stillschweigend genehmigt

Mecklenburg-Vorpommern

Grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen (§ 331 StGB)

Nach allgemeiner Auffassung geringfügige Aufmerksamkeiten sind stillschweigend genehmigt

Rheinland-Pfalz

Grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen (§ 331 StGB)

Blumen, Pralinen, Gedichte, Selbstgebasteltes, Fotos oder Karten sind erlaubt

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Empfehlungen für Eltern

Wenn du überlegst, dem Lehrer oder der Lehrerin deines Kindes ein Geschenk zu machen, ist es ratsam, sich an die genannten Obergrenzen zu halten oder – um Probleme zu vermeiden – mit der Schulleitung Rücksprache zu halten, welches Geschenk angemessen wäre. Ein persönliches Einzelgeschenk solltet ihr allerdings lieber lassen, denn das kann den Lehrer/die Lehrerin wirklich in Bredouille bringen. Wenn der Anlass für ein Geschenk gegeben ist (Abschied, Rente, besonderer Dank o.ä.) sollte die Klassegemeinschaft immer für ein Geschenk zusammen legen. So kann man der Lehrkraft eine Freude machen, ohne Probleme zu bereiten.

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Quellen: deutsches Strafgesetzbuch, deutsches Schulportal, Ministerien der jeweiligen Bundesländer

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