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Ehegattensplitting: Wie Paare richtig Steuern sparen können

Wenn zwei Menschen heiraten, können sie ihre Einkommen zusammen bei der Steuer angeben: das sogenannte Ehegattensplitting. Das spart in der Regel viel Geld. Besonders, wenn die Unterschiede beim Einkommen groß sind. Wir verraten, was ihr dazu wissen müsst.

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Das Ehegattensplitting wurde in Deutschland schon 1958 eingeführt. Damit sind wir in Europa eine Minderheit. Nur Luxemburg und Polen bieten es sonst noch an und Frankreich und Portugal besitzen mit dem Familiensplitting ein ähnliches Konstrukt. Eingeführt wurde es nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1957. Damals urteilten die Richter*innen, die zuvor bestehende Regelung, nach der das Einkommen der Ehefrau dem Einkommen des Ehemannes zugerechnet und entsprechend versteuert wurde, führe bei unserem progressiven Steuersystem zu einer Schlechterstellung von Ehepaaren.

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Wie funktioniert Ehegattensplitting?

Beim Ehegattensplitting werden die Einkommen von zwei Ehepartner*innen zusammengerechnet und dann halbiert. Jeder zahlt dann Steuern auf eine Hälfte des gemeinsamen Einkommens. Das sorgt in der Regel dafür, dass die Steuerlast eines Ehepaares geringer ist, als wenn beide ihre Einkommen allein versteuern würden. Das liegt daran, dass die Steuerlast bei hohen Einkommen deutlich höher liegt als bei mittleren oder niedrigen Einkommen. Außerdem bekommen beide jeweils den Grundfreibetrag auf ihre Einkommenshälfte hinzugerechnet. Sogar Gewinne und Verluste etwa bei Selbstständigkeit lassen sich untereinander verrechnen.

Wenn ihr die Vorteile des Ehegattensplittings nutzen wollt, müsst ihr dies einfach nur in der Steuererklärung angeben und ein Kreuz bei der Zusammenveranlagung eurer Einkommen setzen. Der Partner oder die Partnerin mit einem höheren Einkommen wird dann in Steuerklasse drei einsortiert, mit einem niedrigeren Einkommen in Steuerklasse fünf.

Wie der Name schon sagt, können alle Ehepaare das Ehegattensplitting beantragen. Seit 2013 gilt das auch für die eingetragenen Lebenspartnerschaften homosexueller Paare. Das entschied das Bundesverfassungsgericht. Daneben gibt es ein paar weitere Voraussetzungen. So müssen beide Partner*innen grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig sein, also mindestens 183 Tage im Jahr hier leben, beide müssen uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sein und ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster 2017 ist es nicht mehr erforderlich, dass beide Ehepartner*innen zusammenleben. Eine räumliche Trennung sei kein Indikator für ein nicht intaktes Eheleben.

Wie viel sparen wir mit dem Ehegattensplitting?

Für die genaue Berechnung der Steuerersparnis gibt es einen Einkommensteuerrechner auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums. Die Summen können hoch sein: Verdient etwa eine Person 50.000 € brutto im Jahr und die andere 25.000 €, spart ihr mit dem Ehegattensplitting rund 3100 € gegenüber einer Einzelveranlagung beider Einkommen.

Müssen beide Ehepartner arbeiten, um das Splitting nutzen zu können?

Nein. Sollte eine Person etwa zu Hause bleiben, könnt ihr trotzdem Ehegattensplitting beantragen. Das Einkommen eines Partners oder der Partnerin wird dann entsprechend mit 0 € in die Rechnung eingehen.

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Was passiert, wenn wir uns trennen oder scheiden lassen?

Wenn ihr kein Ehepaar mehr seid, entfällt auch die Grundlage für das Ehegattensplitting. Allerdings gilt das nicht sofort. Die Einzelveranlagung beider Einkommen greift erst ab dem Kalenderjahr, das auf die Trennung und/oder Scheidung folgt. Selbst wenn einer der Partner*innen im Trennungsjahr noch erneut heiratet, kann der/die andere Ex-Partner*in noch vom Ehegattensplitting profitieren. Für diesen Sonderfall muss aber ein sogenanntes Sondersplitting beantragt werden.

Wenn ihr bereits ein Kind habt oder ein Kinderwunsch besteht, lohnt es sich auch etwas über den Kinderfreibetrag zu wissen, mit dem ihr ebenfalls einige Steuern sparen könnt:

Was passiert, wenn ein Ehepartner stirbt?

Für den schlimmen Fall des Todes eines Ehepartners oder einer Ehepartnerin gibt es das sogenannte Gnadensplitting oder Witwensplitting. Dabei darf der überlebende Ehepartner oder die Ehepartnerin das Ehegattensplitting noch für das Kalenderjahr anwenden, in dem der Partner oder die Partnerin gestorben ist sowie für das darauffolgende. Dabei wird das Einkommen der oder des Verstorbenen mit 0 € berechnet. Voraussetzung für das Witwensplitting ist aber, dass beide Ehepartner*innen zum Todeszeitpunkt noch alle Kriterien für das reguläre Ehegattensplitting erfüllt haben.

Wie wird das Ehegattensplitting bald reformiert?

Das Ehegattensplitting ist für Paare zwar ein enormer Vorteil, hat aber gesellschaftliche Nachteile. Weil rein rechnerisch die Steuerersparnis dann am größten ist, wenn der Einkommensunterschied zwischen zwei Partner*innen am größten ist. Das kann einen falschen Anreiz setzen und den Druck auf eine*n Partner*in verstärken, nicht arbeiten zu gehen. In der Regel trifft sowas meist die Frau. Eine komplette Abschaffung des Privilegs würde wohl das Bundesverfassungsgericht auf den Plan rufen, weswegen SPD, Grüne und FDP es aber zumindest verändern wollen.

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Während die SPD noch keine konkreten Pläne vorgelegt hat, tendieren Grüne und FDP zu einem Modell, dass sich „Realsplitting“ nennt. Dabei wäre es nicht mehr erlaubt, die kompletten Einkommen beider Ehepartner*innen miteinander zu veranlagen, sondern nur noch teilweise. So hätten Ehepaare immer noch einen steuerlichen Vorteil, er wäre aber kleiner als bisher und für den schlechter verdienende*n Partner*in würde sich die Arbeit trotzdem lohnen.

Warum ist eine Reform notwendig?

Aus rein steuerlicher Sicht ist es nicht so entscheidend, ob es ein Ehegatten- oder Realsplitting gibt. Ökonomen argumentieren mehr damit, dass die Form des Splittings ein gesellschaftliches Leitbild vorgibt. Da die klassische Ehe früherer Jahrzehnte – er macht Karriere, sie ist Hausfrau und Mutter – heute längst ausgedient hat, müssten auch die steuerlichen Privilegien entsprechend angepasst werden.

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Bildquelle: Getty Images/LightFieldStudios

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