Eine Erbschaft muss nicht zwingend angetreten werden, sondern kann beim Nachlassgericht ausgeschlagen werden. Vor allem bei vererbten Schulden kann die Erbausschlagung durchaus Sinn machen, um nicht mit seinem Privatvermögen zu haften. Wie ihr das Erbe ausschlagen könnt, welche Gründe dafür sprechen und welche gesetzlichen Fristen es gibt.
Kann man ein Erbe ausschlagen?
Immobilien, Geld oder Schmuck: Viele verbinden ein Erbe im ersten Moment mit bestimmten Vermögenswerten oder einem finanziellen Polster für die Zukunft. Eine Erbschaft geht allerdings nicht immer mit einem Vermögen einher. Ist der bzw. die Verstorbene überschuldet, gehen anstelle der Besitztümer auch angehäufte Schulden an die potenziellen Erben über. Doch kann man in diesem Fall das Erbe ausschlagen? Grundsätzlich kann das Erbe laut § 1942 Abs. 1 BGB ohne Angaben von Gründen vom Erbenden ausgeschlagen werden.
Wichtig ist, dass ihr das Erbe zuvor nicht wirksam angenommen habt und ihr die Erbschaft innerhalb der gesetzlich geltenden Frist von sechs Wochen nach Kenntnisnahme ausschlagt. Lange Zeit zum Überlegen bleibt euch also nicht. Die sogenannte Erbausschlagung muss dabei in öffentlich beglaubigter Form fristgerecht beim zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar erfolgen. Bei minderjährigen Kindern müssen die Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter das Erbe ausschlagen. Zudem muss in diesem Fall die Erbausschlagung vom Familiengericht genehmigt werden.
Gut zu wissen: Das anzutretende Erbe ergibt sich entweder aus der gesetzlichen Erbfolge (in der Regel Ehe- bzw. Lebenspartner*in, Kinder und Enkelkinder) oder ihr wurdet im Testament explizit als Erbe vom Verstorbenen benannt. Dabei tritt der Status der Erbschaft automatisch nach dem Tod des Erblassers bzw. der Erblasserin in Kraft.
Welche Gründe sprechen für eine Erbausschlagung?
Tretet ihr ein Erbe an, müsst ihr im Prinzip nehmen, was ihr bekommt. Es geht also nicht, das vorhandene Vermögen wie Fonds, Wertpapiere, ein Auto und Geld anzunehmen, Schulden oder eine baufällige bzw. wertlose Immobilie hingegen abzulehnen. Aus diesem Grund ist es äußerst wichtig, sich so schnell und so gut wie möglich einen Überblick über die Finanzen und Verbindlichkeiten des oder der Verstorbenen zu machen.
Das ist unter anderem möglich, indem ihr die Konten bei der Bank einseht. Hierfür seid ihr als erbende Person berechtigt, ihr müsst dem Kreditinstitut allerdings die Sterbeurkunde vorlegen. Zudem solltet ihr euch bei den Ämtern erkundigen und Dokumente sowie Unterlagen durchforsten. Auf diesem Wege könnt ihr Vermögen und Schulden gegenüberstellen und eine bessere Entscheidung treffen.
Einer der häufigsten Gründe einer Erbausschlagung ist, dass der Nachlass überschuldet ist und der Erbende die Schulden nicht stemmen kann oder schlicht und ergreifend nicht will. Denn gegebenenfalls muss der Erbende mit seinem Privatvermögen für die Schulden aus dem Nachlass aufkommen. Auch bei folgenden Gründen kann es sinnvoll sein, das Erbe nicht anzutreten und stattdessen auszuschlagen:
- Baufällige oder sanierungsbedürftige Immobilie: Eine stark baufällige Immobilie zu renovieren, stellt eine immense finanzielle Belastung dar. Vor allem dann, wenn eine Kernsanierung, eine neue Heizung, eine neue Elektrik oder ein Dach fällig sind oder die Immobilie unter Denkmalschutz steht.
- Private Gründe: Hatte der Erbende, aus welchen Gründen auch immer, Streit oder keinen Kontakt (mehr) zum bzw. zur Verstorbenen und möchte daher nichts mit dem Nachlass zu tun haben, kann das Erbe ausgeschlagen werden. Auch bei einem dauerhaften Aufenthalt im Ausland kann es Sinn machen, das Erbe nicht anzutreten.
- Steuerliche Gründe: Um Steuern zu sparen, kann das Erbe ebenfalls ausgeschlagen werden. Erbt zum Beispiel der vermögende Sohn, kann er vom Erbe zurücktreten und die Enkelkinder können stattdessen die steuerlichen Freibeträge nutzen.
- Privatinsolvenz: Auch eine sogenannte Verbraucherinsolvenz kann einen Grund für eine Erbausschlagung darstellen. Denn die Hälfte des Erbes wird laut § 295 Abs. 1 Nr. 2 der Insolvenzverordnung an den Insolvenzverwalter ausgehändigt.
- Vermögen zu gering: Andere wiederum treten das Erbe nicht an, weil die Erbschaft für den zeitlichen Aufwand zu unbedeutend ist oder kein Interesse daran besteht.
Schlagt ihr als Ehepartner*in, Lebenspartner*in, Kind oder Enkelkind das Erbe aus, besteht in der Regel auch kein Anrecht auf den euch sonst zustehenden Pflichtteil. Ausnahmen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen jedoch, wenn ihr davor in einer Zugewinngemeinschaft gelebt habt oder der bzw. die Verstorbene einen Pflichtteilsberechtigten zum Vorerben eingesetzt hat. Am besten lasst ihr euch diesbezüglich von einem Anwalt für Erbrecht beraten.
Gut zu wissen: Beim Pflichtteil handelt es sich um den gesetzlichen Mindestanteil des Erbes. Dieser beträgt 50 % des Erbes und steht den engsten Familienangehörigen, wie Ehepartner*in, Lebenspartner*in, Kind oder Enkelkind, zu.
Welche Fristen gelten bei der Erbausschlagung?
Sobald ihr über die Erbschaft informiert werdet, habt ihr laut der gesetzlich geltenden Frist insgesamt sechs Wochen Zeit, um das Erbe entweder anzunehmen oder auszuschlagen. Liegt ein Testament bzw. ein Erbvertrag vor, beginnt die Frist mit der Bekanntgabe durch das zuständige Nachlassgericht. Bei einem fehlenden Testament tritt in der Regel die gesetzliche Erbfolge in Kraft und die Frist zur Erbausschlagung beginnt, sobald ihr von dem Erbe in Kenntnis gesetzt worden seid. Geregelt werden die Fristen zur Erbausschlagung im § 1944 Abs. 2 BGB.
Liegt der Wohnort des oder der Verstorbenen im Ausland, erhöht sich die Frist von sechs Wochen auf sechs Monate. Das Gleiche gilt, wenn ihr euch als Erbe zu Beginn der eigentlichen Frist im Ausland – sei es im Urlaub, auf einer Geschäftsreise oder aufgrund eines längeren Auslandaufenthalts – befunden habt.
Wie schlägt man ein Erbe aus?
Sich nicht beim Nachlassgericht zu melden oder nur die restliche Familie in Kenntnis zu setzen, reicht nicht aus, um ein Erbe auszuschlagen. Der erste und wichtigste Schritt zur Erbausschlagung ist daher, sich persönlich beim zuständigen Nachlassgericht zu melden und eine vom Notar öffentlich beglaubigte Form der Erklärung zum Erbverzicht einzureichen. Hierfür könnt ihr ein entsprechendes Muster verwenden.
Natürlich könnt ihr auch einen Anwalt für Erbrecht beauftragen, der die beglaubigte Erklärung für euch an das Nachlassgericht übermittelt. Alternativ könnt ihr persönlich zum Nachlassgericht – entweder am letzten Wohnort des bzw. der Verstorbenen oder eurem derzeitigen Wohnort – gehen und eure Erklärung schriftlich ausfertigen lassen. Folgende Unterlagen werden für die Erbausschlagung von euch benötigt:
- Sterbeurkunde
- Schreiben vom Nachlassgericht
- Formular für die Erbausschlagung
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
Bitte beachten: Ein einfacher formloser Brief, eine E-Mail oder ein Anruf sind nicht ausreichend, um das Erbe auszuschlagen.
Wie teuer ist es, ein Erbe auszuschlagen?
Hier kommt es darauf an, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht. Bei einer Überschuldung sind die Kosten, die an das Nachlassgericht gezahlt werden, mit rund 30 € relativ gering. Anders sieht es aus, wenn ihr euch dafür entscheidet, einen nicht überschuldeten Nachlass auszuschlagen. Dann richten sich die Kosten laut Gerichts- und Notarkostengesetz nach dem Nachlasswert und können somit nicht pauschal beziffert werden.
Gut zu wissen: Schlagt ihr das Erbe aus, werden – je nachdem, ob ein Testament vorliegt oder nicht – andere Erben gesucht bzw. Lösungen geprüft. Werden im Testament keine Ersatzerben genannt, geht das Erbe in der Regel an die Kinder des ursprünglichen Erbens über. Laut Erbrecht verhält es sich dann so, als seid ihr nicht erbberechtigt.
Der Verlust einer nahestehenden Person ist schwer zu verkraften und reißt einem den Boden unter den Füßen weg. Das folgende Video zeigt Trauernden erste Hilfestellungen.
Kann man ein Erbe nachträglich ausschlagen?
Habt ihr das Erbe einmal angenommen und ist die gesetzliche 6-Wochen-Frist abgelaufen, ist eine nachträgliche Erbausschlagung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich. Kommen zum Beispiel Schulden an diverse Gläubiger oder hohe ausstehende Kredite erst später ans Licht, liegt unter Umständen ein sogenannter Anfechtungsgrund vor und kann vor Gericht anerkannt werden. Sofern das Erbe ohne vorherige Nachlassprüfung und somit blauäugig angenommen wurde, stehen die Chance einer Anfechtung jedoch schlecht.
Tipp: Wollt ihr ein Erbe nachträglich ausschlagen, solltet ihr euch auf jeden Fall eingehend von einem Erbrechtsanwalt beraten lassen.
Was zählt zum Erbe?
Zum Erbe zählen Bankkonten, Bargeld, sämtliche Aktien bzw. Wertpapiere, Immobilien, Grundstücke sowie Wertgegenstände, wie zum Beispiel Autos, Schmuck, Kunstgegenstände oder wertvolle Sammlungen. Auf der anderen Seite erbt ihr jedoch auch Kredite, gegebenenfalls Unterhaltsrückstände sowie Ansprüche auf den Pflichtteil. Zudem können Kosten für die Nachlassverwaltung, die Testamentseröffnung sowie die Bestattung anfallen.
Quellen: Verbraucherzentrale.de, erbrechtsinfo.com, finanztip.de