Die Corona-Krise wird uns alle wohl noch länger begleiten. Viele von uns bezogen Kurzarbeitergeld. Sie blieben zu Hause und mussten neben Home-Office die Kinder betreuen. Nun machen Experten darauf aufmerksam, dass sowohl Kinderbonus wie auch Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt unterliegen. So werden vor allem Familien 2021 zur Kasse gebeten werden. Wir haben einen Steuerberater gefragt, womit Familien rechnen müssen.
Corona-Kinderbonus und Kurzarbeitergeld sind steuerfrei
Viele Eltern erhalten schon seit einigen Monaten bedingt durch die Corona-Krise Lohnersatzleistungen (z.B. Kurzarbeitergeld). Noch nie waren so viele Arbeitnehmer in Deutschland in Kurzarbeit und erhalten entsprechend weniger Gehalt. Das fehlende Gehalt bezuschusst der Bund zu einem Teil über das Kurzarbeitergeld. Es muss nicht versteuert werden, denn die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Ersatzleistung bezieht sich bereits aufs Netto-Einkommen.
Noch eine weitere Zahlung ergibt sich aus der Corona-Krise: Die Bundesregierung beschloss in ihrem Konjunkturpaket den sogenannten Corona-Kinderbonus. Eltern, die kindergeldberechtigte Kinder haben, erhalten pro Kind 300 €. Auch diese Zahlung muss nicht versteuert werden. Allerdings wird sie auf den Vorteil des Kinderfreibetrages angerechnet.
In den letzten Monaten wurde uns Eltern alles abverlangt, da blieb wenig Zeit sich über diese Zahlungen weiter Gedanken zu machen. Experten warnen jetzt aber: 2021 droht vor allem Familien bzw. Eheleuten eine Steuerrückzahlung. Wie kann das sein?
Zahlungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt
Wir versuchen es mal zu erklären: Die Steuerlast berechnet sich aus dem zu versteuerndem Einkommen. Durch das Kurzarbeitergeld habt ihr weniger Gehalt bekommen, weswegen man erstmal denken könnte, dass auch entsprechend weniger Steuern anfallen.
“Dem ist aber eben nicht so”, erklärt Steuerberater Martin Euskirchen. “Das steuerfreie Einkommen (wie z.B. das Kurzarbeitergeld, der Kinderbonus aber auch ausländisches Einkommen) und das steuerpflichtige Einkommen (in unserem Beispiel einfach das Gehalt) werden zur Bestimmung des besonderen Steuersatzes zusammengezogen.” führt Martin Euskirchen weiter aus.
“Anhand dieser Berechnung wird ein Durchschnittssteuersatz ermittelt und auf das steuerpflichtige Einkommen (Gehalt) angewendet.” so der Steuerberater. Das bedeutet also die erhaltenen Lohnersatzleistungen sorgen dafür, dass sich die Steuer auf die steuerpflichtigen Einkünfte erhöht.
Gerade Eheleuten droht Steuernachzahlung für 2020
Vor allem trifft dieser sogenannte Progressionsvorbehalt Eheleute, da ihr Einkommen zusammengerechnet wird. “Bitter wird es für Eheleute, die in Steuerklasse fünf und drei sind. Hat dann auch gerade noch der Ehegatte, der in Steuerklasse fünf ist, die Ersatzleistung bezogen, drohen Steuernachzahlungen.” erklärt der Experte weiter. “Im übrigen erhöht auch das Elterngeld und das Mutterschaftsgeld den Progressionsvorbehalt.”
Ein abschließender Tipp des Steuerberaters: “Ich kann nur dazu raten, Geld beiseite zu legen, damit die Rückzahlung zu leisten ist. Wir sprechen von dreistelligen Beträgen. Meldet sich das Finanzamt, obwohl Familien sonst keine Steuererklärung abgeben müssen, beispielsweise weil beide in Steuerklasse vier/vier sind, ist mit einer Nachzahlung zu rechnen.”
Die Informationen müssen wir nun erst einmal verdauen...
Wir danken dem Steuerberater Martin Euskirchen für das Interview.
Mich überrascht gar nichts mehr!
Ja... was soll ich dazu noch sagen... Ich denke, die wenigsten Familien und Eltern setzen sich mit dem lästigen Thema "Steuern" auseinander, sodass viele überrascht und zu Recht verärgert sein werden. Es hinterlässt einfach einen faden Beigeschmack, dass Eltern nun auch noch zahlen müssen, obwohl sie nichts dafür können, dass sie Kurzarbeitergeld bezogen haben.
Bildquelle: Gettyimages/kohei_hara