Die Ferien können nicht nur für Erholung und Freizeit genutzt werden, sondern auch, um das erste eigene Taschengeld zu verdienen: Gassi gehen, Babysitten, Zeitungen austragen, kellnern – die Auswahl ist groß. Allerdings gibt es in Sachen "Ferienjobs für Schüler" einige Vorschriften zu beachten. Im Jugendarbeitsschutzgesetz ist das sehr genau geregelt.
- 1.Welche Ferienjobs für Schüler sind erlaubt?
- 1.1.Ferienjobs für Schüler*innen unter 13 Jahren
- 1.2.Ferienjobs für Schüler*innen ab 13 Jahren
- 1.3.Ferienjobs für Schüler*innen ab 15 Jahren
- 2.Diese Ferienjobs sind für Schüler nicht erlaubt
- 3.Versicherung bei Ferienjobs für Schüler
- 4.Kein Mindestlohn für Schüler
Welche Ferienjobs für Schüler sind erlaubt?
Eure Kinder wollen in den Ferien mehr unternehmen als zwischen Freund*innen, See und Bett hin und herzupendeln? Dann kann ein Ferienjob nicht nur eine Möglichkeit sein, Geld zu verdienen, sondern auch eine sinnstiftende Tätigkeit zu übernehmen. Allerdings müssen die Arbeiten altersgemäß sein und dürfen nur eine bestimmte Arbeitszeit in Anspruch nehmen.
Ferienjobs für Schüler*innen unter 13 Jahren
Kinder die noch keine 13 Jahre alt sind, dürfen laut Jugendarbeitsschutzgesetz überhaupt nicht beschäftigt werden. Das heißt, jede Art von Ferienjob ist (noch) nicht erlaubt. Es gibt allerdings sehr limitierte Ausnahmen, die beispielsweise für Film-oder Fernsehaufnahmen sowie Aufführungen gelten.
Ferienjobs für Schüler*innen ab 13 Jahren
Ab 13 Jahren dürfen Jugendliche leichte Arbeiten erledigen – allerdings unter strengen Auflagen die im "Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend" niedergeschrieben sind. Zunächst müsst ihr als Eltern dem Ferienjob zustimmen. Arbeiten darf euer Nachwuchs dann maximal zwei Stunden am Tag zwischen 8 und 18 Uhr. Wochenendarbeit ist ganz verboten. Beliebt sind hier Tätigkeiten wie Babysitten, Zeitungen austragen oder Gassi gehen. Ausnahmen gibt es bei Film- und Fernsehaufnahmen, Musik- oder Theateraufführungen. Hier darf teilweise bis zu vier Stunden gearbeitet werden.
Ferienjobs für Schüler*innen ab 15 Jahren
Ab 15 gelten Kinder vor dem Gesetz als Jugendliche. Damit werden auch die Vorschriften des Jugendschutzes etwas gelockert. Schülerinnen und Schüler zwischen 15 und 18 Jahren dürfen während ihrer Ferienjobs also deutlich mehr arbeiten: Bis zu 40 Stunden in der Woche und maximal 8 Stunden pro Tag sind erlaubt.
Einschränkungen gibt es trotzdem: Nach 20 Uhr darf nicht mehr gearbeitet werden und morgens darf es frühestens um 6 Uhr losgehen. Wochenendarbeit ist nach wie vor nicht erlaubt. Hier gibt es bei manchen Gewerben jedoch Ausnahmen: In einer Bäckerei dürfen Jugendliche z. B. auch schon ab 5 Uhr arbeiten, in einer Gaststätte bis 22.00 Uhr und in einem Altenheim oder Sportverein (u. a.) auch am Wochenende. Alle Ausnahmen findet ihr im Jugendarbeitsschutzgesetz. Da Jugendliche unter 18 noch nicht geschäftsfähig sind, müssen Eltern immer das Einverständnis für einen Ferienjob geben.
Wichtig: Sobald ein Job in irgendeiner Form mit Lebensmitteln zu tun hat, wird ein Gesundheitszeugnis benötigt. Das Zeugnis stellt das zuständige Gesundheitsamt der Stadt aus.
Wenn ihr übrigens noch ein paar Tipps braucht, wie man eine gute Bewerbung schreibt, dann werft doch mal einen Blick in dieses Video.
Diese Ferienjobs sind für Schüler nicht erlaubt
Um Jugendliche vor Gefahren zu schützen, sind einige Arbeiten laut Jugendschutzgesetz untersagt. Nicht zu rütteln ist an diesen Verboten:
- Arbeit mit gefährlichen Maschinen (z. B. Sägen, Fräsen oder Pressen)
- Akkordarbeit und gesteigertes Arbeitstempo
- Jobs, die mit starker Hitze, Kälte und Nässe einhergehen
- Jobs mit gesundheitsschädliche Einwirkungen (Lärm, Strahlen, Erschütterungen)
- Arbeit mit giftigen, ätzenden und reizenden Stoffen
Unabhängig von der Art des Ferienjobs gilt außerdem: Zwischen den Schichten müssen mindestens 12 Stunden liegen. Damit soll gewährleistet werden, dass Jugendliche genügend Erholung haben.
Versicherung bei Ferienjobs für Schüler
Mit Ferienjobs sind Schüler*innen auf der sicheren Seite: Diese gelten unabhängig vom Verdienst als geringfügige Beschäftigung und sind daher sozialversicherungsfrei. Alles, was Ferienjobber verdienen, dürfen sie behalten. Aber auch hier gilt: Keine Regel ohne Einschränkungen. Die Schüler*innen:
- dürfen nicht mehr als 50 Tage im Jahr
- oder zwei Monate am Stück arbeiten.
- Wichtig außerdem: Die 50 Tage gelten jeweils für ein ganzes Kalenderjahr. Auch wenn euer Kind in jeder Ferienperiode nur wenige Tage jobbt, dürfen diese 50 Tage nicht überschritten werden.
Unfallversichert sind Jugendliche und Kinder während ihres Ferienjobs nur, wenn der Job auch ordentlich angemeldet wurde. Der Arbeitgeber kommt dann für alle Kosten auf, wenn sich der angestellte Schüler oder die angestellte Schülerin während der Arbeitszeit oder auf dem Weg zur Arbeit verletzt.
Kein Mindestlohn für Schüler
Der vorgeschriebene Mindestlohn gilt für Jugendliche unter 18 Jahren nicht: Deshalb solltet ihr unbedingt darauf achten, dass das jeweilige Gehalt dem Alter und der Tätigkeit eures Kindes angemessen ist. Ein Jugendlicher, der regelmäßig mehrere Stunden kellnert, sollte logischerweise mehr verdienen als eine 13 -Jährige, die ab und an Zeitungen austrägt.
Jobangebote sowie weitere allgemeine Infos über Schüler*innen- und Ferienjobs findet ihr unter anderem auf schülerjobs.de oder bei jobmensa.de.
Quelle: Jugendarbeitsschutzgesetz