Werdende Eltern genießen auch als Angestellte einen besonderen Schutz. Dieser findet sich in der Ausgestaltung des Kündigungsschutzes wieder. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist während der Elternzeit in den meisten Fällen ausgeschlossen. Wann dir dennoch gekündigt werden kann und was du beachten musst, wenn du selber gerne kündigen möchtest.
Während der Elternzeit genießt du grundsätzlich Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann dir also während dieser Zeit nicht kündigen. Der Schutz erstreckt sich dabei sogar auf eine Frist von acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Kündigungsverbot laut BEEG
Das Kündigungsverbot ist in § 18 I BEEG geregelt, demnach darf in folgenden Fällen das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber nicht aufgekündigt werden:
- bis zum 3. Geburtstag des Kindes: ab 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit
- zwischen dem 3. und 8. Geburtstag: frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit
- Geburten vor dem 01.07.2015: Beginn des Kündigungsschutzes immer frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen.
Du bist somit vor einer Kündigung vor und während der Elternzeit gut geschützt.
Kündigungsschutz der Mütter
Als Mutter genießt du einen sehr umfangreichen Kündigungsschutz. Du bist bereits in der Schwangerschaft durch den Mutterschutz sowie während der Elternzeit in der Regel nicht kündbar.
Der Gesetzgeber will so sicherstellen, dass du als werdende und später als Mutter nicht durch die Schwangerschaft auf einmal ohne Beschäftigung dastehst. Als Mutter gilt für dich deshalb ein umfangreicher und oftmals auch hilfreicher Kündigungsschutz.
Kündigungsschutz der Väter
Auch für dich als Vater gilt der Kündigungsschutz innerhalb der Elternzeit laut BEEG. Insbesondere Väter sollten die Elternzeit erst innerhalb der acht Wochen Frist vor Beginn der Elternzeit anmelden und nicht früher: Beantragst du diese schon davor, kann dir in dieser Zwischenzeit gekündigt werden.
Ausnahmen von dem Kündigungsschutz
Es gibt jedoch Ausnahmen von dem oben erwähnten Schutz, die du wissen solltest:
- Betriebs- oder Betriebsteilstilllegung und es kann keine Weiterbeschäftigung an anderer Stelle im Unternehmen erfolgen
- Betriebs- oder Betriebsteilverlegung und eine Weiterbeschäftigung an anderer Stelle im Unternehmen ist nicht möglich
- Verhaltensbedingte Pflichtverletzungen der besonders schweren Art durch die eigentlich vor Kündigung geschützte Person, die eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar machen, wie Beleidigung, Körperverletzung, Diebstahl oder Arbeitsverweigerung
- In Fällen der Gefährdung der Betriebsexistenz oder wirtschaftlichen Existenz des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin
Will dein Arbeitgeber dir in einen der obigen Fälle kündigen, ist er verpflichtet eine Ausnahmenregelung von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu erwirken. Durch einen schriftlichen Antrag muss er darlegen, dass die Kündigung nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.
Kleinbetrieb und Schwangerschaft
Gilt das Kündigungsschutzgesetz in der Regel nicht für Kleinbetriebe, die weniger als zehn Arbeitnehmer*innen beschäftigen, ist der Kündigungsschutz dennoch für Arbeitnehmerinnen während einer Schwangerschaft anwendbar. Allerdings gelten die obigen Ausnahmen.
Kündigung des Arbeitnehmers
Anders als beim Arbeitgeber kannst du als Arbeitnehmer*in jederzeit zum Ende der Elternzeit kündigen. Halte dabei die dreimonatige Frist gem. § 19 BEEG ein. Eine wirksame Kündigung muss schriftlich erfolgen! Falls du vor Ende der Elternzeit aus dem Unternehmen ausscheiden möchtest, bietet sich eine einvernehmliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber an. Hier müssen keine Fristen eingehalten werden.
In der Regel musst du dir also keine Sorgen während dieser schönen Zeit machen. Du bist durch den Gesetzgeber gut vor einer Kündigung während der Elternzeit geschützt.
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