Wenn du in einem oder mehreren sogenannten 520-Euro-Jobs arbeitest, bist du nicht allein: Rund 7 Millionen Menschen haben in Deutschland einen Minijob. Davon ist für rund 3 Millionen die geringfügige Beschäftigung ein Nebenjob. Was es bei der Rentenversicherung im Minijob zu beachten gibt und wie sich die Beiträge zusammensetzen.
- 1.Rentenversicherung Minijob bei dauerhafter 520 € Beschäftigung
- 2.Welche Regelung gilt bei mehreren Minijobs?
- 3.Was gilt beim Minijob als Nebentätigkeit?
- 4.Kurzfristige Beschäftigung
- 5.Wie kann ich mich von den Rentenversicherungsbeiträgen beim Minijob befreien lassen?
- 6.Was sind die Folgen bei einer Befreiung für dich?
- 7.Wie hoch ist der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung - Minijob?
- 8.Wer zahlt wie viel?
- 8.1.Gewerbliche*r Arbeitgeber*in
- 8.2.Privathaushalt als Arbeitgeber*in
- 9.Ausnahmen zum Mindestbeitrag
- 10.Vorteile durch die Beiträge zur Rentenversicherung
- 11.Ausnahme zur Beitragspflicht: Beschäftigung vor dem 01.01.2013 begonnen
Seit 2013 sind Minijobs in der Regel rentenversicherungspflichtig. Eine Rentenversicherung für Minijobs ist eine wichtige Absicherung für Arbeitnehmer*innen. Wenn du einen Minijob ausübst, kannst du dich aber auch von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Rentenversicherung Minijob bei dauerhafter 520 € Beschäftigung
Beim Minijob zahlen Betriebe einen Pauschalbeitrag und Arbeitnehmende lediglich die Differenz als Beitrag zum normalen Beitragssatz (siehe unten). Du kannst dich jedoch von diesem Beitrag befreien lassen.
Welche Regelung gilt bei mehreren Minijobs?
Wenn du mehrere Minijobs hast, werden die Verdienste zusammengerechnet. Sollte dein gesamter Lohn die Geringfügigkeitsgrenze von 520 € übersteigen, sind alle Beschäftigungen voll sozialversicherungspflichtig. Es liegt kein Minijob mehr vor. Du und dein*e Arbeitgeber*in zahlen dann die Beiträge jeweils zur Hälfte.
Was gilt beim Minijob als Nebentätigkeit?
Hast du einen regelmäßigen Nebenjob, gelten die Regelungen des klassischen Minijobs. Du kannst dich auf Antrag von der Zahlung des Eigenanteils befreien lassen. Dies gilt jedoch nur für den ersten Minijob. Bei mehreren Tätigkeiten werden die anderen mit der Haupttätigkeit zusammengerechnet. Auch hier zahlen du und dein*e Arbeitgeber*in dann die vollen Beiträge jeweils zur Hälfte.
Kurzfristige Beschäftigung
Wenn du nur für bis zu 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr beschäftigt bist, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Die Tätigkeit ist für beide Seiten sozialversicherungsfrei.
Wie kann ich mich von den Rentenversicherungsbeiträgen beim Minijob befreien lassen?
Willst du dich von den Beiträgen befreien lassen, kannst du einen Antrag bei deinem Unternehmen stellen. Dieses zahlt dann weiterhin den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung.
Was sind die Folgen bei einer Befreiung für dich?
Wenn du dich von der Rentenversicherungspflicht im Minijob befreien lässt, erwirbst du nicht die gleichen Ansprüche wie aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Wie hoch ist der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung - Minijob?
Der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung liegt bei 18,6 % des Bruttoentgelts und wird von Arbeitgeber*in und Minijobber*in geteilt. Jedoch beträgt der monatliche Beitrag mindestens 32,55 €. Dieser Mindestbeitrag ergibt sich aus einem Verdienst in Höhe von 175 € und wird auch dann angesetzt, wenn du mit deinem Minijob weniger als 175 € verdienst.
Wer zahlt wie viel?
Hier wird zwischen einer gewerblichen Arbeitgeber*in und einem Privathaushalt als Arbeitgeber*in unterschieden.
Gewerbliche*r Arbeitgeber*in
Für das Gewerbe gilt Folgendes: Der Betrieb zahlt mit 15 % den größten Teil des Beitrags. Als Minijobber*in musst du normalerweise 3,6 % deines Gehaltes in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.
Beim Mindestbeitrag zahlen Arbeitgebende 15 % von dem tatsächlichen Verdienst, wohingegen du die Differenz zum vollen Pflichtbeitrag zahlen musst.
BSP:
Wenn du 100 € verdienst, zahlt dein*e Arbeitgeber*in 15 € und du die Differenz zu dem Mindestbeitrag in Höhe von 32,55 €, hier belief sich dein Beitrag demnach auf 17,55 € (Mindestbeitrag: 32,55 € - Arbeitgeberanteil von 15 € = 17,55 €).
Privathaushalt als Arbeitgeber*in
Für Minijobs im Privathaushalt: Dein*e Arbeitgeber*in zahlt mit 5 % den größten Teil des Beitrags. Als Minijobber*in musst du normalerweise 13,6 % deines Gehaltes in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.
Ausnahmen zum Mindestbeitrag
Es gibt jedoch auch Ausnahmen zu den Regelungen des Mindestbeitrags. In folgenden Fällen gelten sie nicht:
- du besitzt neben dem Minijob noch einen rentenversicherungspflichtigen Hauptjob
- du hast mehrere Minijobs und verdienst insgesamt mindestens 175 €
- du bist woanders rentenversicherungspflichtig (z. B. Auszubildende, Pflegepersonen, selbstständige Tätigkeiten, beziehst Arbeitslosengeld I, Kranken- oder Übergangsgeld)
- du befindest dich gerade in der Phase der Anrechnung von Kindererziehungszeiten
In diesen Fällen berechnet sich dein Rentenversicherungsbeitrag aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt.
Vorteile durch die Beiträge zur Rentenversicherung
Wenn du Beiträge zahlst, werden dir diese Zeiten im Minijob später bei der Mindestversicherungszeit für eine Rente voll mit angerechnet. Dies betrifft die Altersrente aber auch gegebenenfalls die Erwerbsminderungsrente und die Hinterbliebenenrente.
Die Beitragszeit zählt auch für Rehabilitationsleistungen: Wenn du also in den letzten zwei Jahren mindestens sechs Monate Pflichtbeiträge in die Rentenkasse eingezahlt hast, kannst du über die Rentenversicherung eine Reha beantragen.
Ausnahme zur Beitragspflicht: Beschäftigung vor dem 01.01.2013 begonnen
Wenn du bereits deinen Minijob vor dem 01.01.2013 begonnen hast und regelmäßig nur bis zu 400 € im Monat verdienst, bist du von der Beitragspflicht ausgenommen.
Wenn du Minijobber*in bist und dich von den Beiträgen befreien lassen willst, kannst du dich auch ausführlich bei den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung informieren. Sie können dir dann die Auswirkungen an deinem konkreten Beispiel erklären.
Unter folgender Telefonnummer kannst du die Auskunftsstellen Mo bis Do zwischen 7:30 und 19:30 und am Fr zwischen 7:30 und 15:30 erreichen:
0800 10004800
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