Wer die Vaterschaft anerkennen lassen möchte, beschäftigt sich mit einem Thema, das in der täglichen Praxis eines Familienrechtlers erstaunlich häufig vorkommt. Deshalb will ich hier dieses Thema einmal etwas näher erklären.
- 1.Vater sein ist nicht gleich Vater sein: Arten von Vaterschaft
- 1.1.Biologischer Vater: der Erzeuger
- 1.2.Rechtliche Vaterschaft: Geregelt im BGB
- 1.3.Soziale Vaterschaft: Papa sein ist ein Gefühl
- 2.Vaterschaftsanerkennung: wozu ist das nötig?
- 3.Vaterschaftsanerkennung: Wie wird man juristisch Vater?
- 3.1.1. Fall: Die Mutter ist noch mit einem anderen Mann verheiratet
- 3.2.2. Fall: Die Mutter ist nicht verheiratet
- 4.Vaterschaft anerkennen: Ab wann geht das?
- 5.Vaterschaft anerkennen: Wo geht das?
- 6.Welche Unterlagen benötigt man für die Anerkennung der Vaterschaft?
- 7.Vaterschaft anerkennen: Welche Kosten fallen an?
- 8.Kann ich die Anerkennung der Vaterschaft wieder rückgängig machen?
- 9.Vaterschaft anerkennen: Wer hat das Sorgerecht?
Vater sein ist nicht gleich Vater sein: Arten von Vaterschaft
Im Leben ist nichts so einfach, wie es scheint, wenn man genau hinschaut. Spätestens wenn wir Juristen etwas in die Finger bekommen. Wir unterscheiden drei Arten von Vaterschaft, nämlich die biologische, die rechtliche und die soziale Vaterschaft. Diese Begriffe erkläre ich kurz.
Biologischer Vater: der Erzeuger
Der Begriff sagt eigentlich schon alles. Der biologische Vater ist der „Erzeuger“. Das sagt aber zunächst einmal wenig über die rechtlichen Folgen aus. Es beschreibt nur eine biologische Tatsache.
Was jetzt hier vielleicht etwas formalistisch erscheint, hat durchaus einen relevanten Hintergrund. Die biologische Vaterschaft hat nämlich manchmal rechtlich gar keine Auswirkung, so z. B. wenn sie gar nicht bekannt ist bzw. jemand anders für den Vater gehalten wird.
Rechtliche Vaterschaft: Geregelt im BGB
Die rechtliche Vaterschaft wird durch das Gesetz geregelt. Im deutschen Recht regelt § 1592 BGB wer Vater ist. Hierzu kommen wir gleich. Es lässt sich aber hier schon erahnen, dass das nicht immer der biologische Vater ist.
Soziale Vaterschaft: Papa sein ist ein Gefühl
Ja, die gibt es auch. Hier ist in der Regel der neue Lebenspartner der Mutter gemeint, der weder biologischer noch rechtlicher Vater ist, aber natürlich in der Familie Vater-Aufgaben übernimmt.
Vaterschaftsanerkennung: wozu ist das nötig?
„Wie Anerkennung der Vaterschaft? Wozu denn das? Vater ist man doch. Da reicht doch ein Vaterschaftstest…“, ist recht häufig die Frage, die mir dann, mitunter mit vorwurfsvollem Unterton, gestellt wird, als hätte ich mir das einfallen lassen.
Nun ist das Leben aber kompliziert und gerade beim Thema Vaterschaft ist Vieles gar nicht so klar, wie man vielleicht meinen sollte. Mutter ist aber tatsächlich erstmal die Frau, die das Kind geboren hat, so § 1591 BGB.
Vaterschaftsanerkennung: Wie wird man juristisch Vater?
Wer wie wann Vater ist oder wird, regelt das Recht wie immer mittels einer Vorschrift. Diese ist im vorliegenden Fall § 1592 BGB:
Vater eines Kindes ist der Mann, der - 1. zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, - 2. die Vaterschaft anerkannt hat oder - 3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
Man(n) ist also nicht immer automatisch auch rechtlich Vater, egal wie sehr er sich bei der Zeugung auch noch so willentlich eingebracht hat.
- So braucht es die Anerkennung der Vaterschaft, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind.
- Oder wenn die Mutter des Kindes mit einem anderen Mann als dem biologischen Vater verheiratet ist. Hier sagt das Gesetz (§ 1592 BGB) recht salopp, dass Vater des Kindes ist, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist (egal, wer bei der Zeugung mitgewirkt hat!).
Bei nicht verheirateten Eltern ist der biologische Vater also mitnichten automatisch der rechtliche Vater! Das weiß nicht jeder.
1. Fall: Die Mutter ist noch mit einem anderen Mann verheiratet
In § 1594 BGB ist geregelt, dass die Vaterschaft auch anerkannt werden kann, wenn keine andere Vaterschaft besteht. Bei der verheirateten Mutter ist das aber gerade der Fall. Hier gibt es mehrere Möglichkeiten.
Die einfachste: Alle drei sind sich einig, dass der biologische Vater auch der rechtliche Vater sein soll UND es steht eine Scheidung an. Dann erkennt der biologische Vater die Vaterschaft an und die Kindesmutter und der bisherige rechtliche Vater stimmen zu. Das geht, wenn ein Scheidungsantrag bei Gericht ist und das Kind geboren wird, nachdem der Scheidungsantrag rechtshängig ist.
In diesem Fall geben alle drei entsprechende Erklärungen beim Notar oder Jugendamt ab und die Vaterschaftsanerkennung ist abgehakt. In der Folge wird das Kind mit Rechtskraft der Scheidung zum Kind des anerkennenden Vaters, nicht vorher!
Ist diese Konstellation nicht gegeben, hilft nur die Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes durch die Mutter, den biologischen Vater, den rechtlichen Vater oder das Kind. Anders geht es dann nicht!
2. Fall: Die Mutter ist nicht verheiratet
Hier kann die Vaterschaft durch den biologischen Vater anerkannt werden. Die Kindesmutter muss aber zustimmen (wenn sie nicht sorgeberechtigt ist, dann das Kind).
Tut sie das nicht, ist eine Anerkennung der Vaterschaft nicht gegen ihren Willen möglich. Vielmehr muss dann ein Gericht die Vaterschaft auf Antrag feststellen.
Vaterschaft anerkennen: Ab wann geht das?
Sowohl schon vor der Geburt, als auch jederzeit danach. Für die Variante vor der Geburt spricht, dass der Vater, falls es vor oder während der Entbindung Komplikationen gibt, dann schon berechtigt ist, Entscheidungen für das Kind zu treffen, falls die Mutter nicht ansprechbar ist oder gerade selbst medizinisch versorgt werden muss.
Weiterer Vorteil: Ist die Vaterschaft schon vor der Geburt amtlich anerkannt, wird der Vater gleich mit in die Geburtsurkunde des Kindes mit eingetragen. Geschieht das erst später, muss das Standesamt eine neue, korrigierte Geburtsurkunde ausstellen.
Vaterschaft anerkennen: Wo geht das?
Das ist beim Standesamt und beim Jugendamt kostenlos, und beim Amtsgericht oder bei einem Notar gebührenpflichtig möglich – und muss natürlich immer freiwillig und in öffentlicher Form geschehen. Den Termin können Vater und Mutter zusammen oder auch einzeln wahrnehmen. Ist ein Elternteil noch minderjährig, müssen seine gesetzlichen Vertreter der Beurkundung zustimmen.
Welche Unterlagen benötigt man für die Anerkennung der Vaterschaft?
Natürlich benötigt man für die Vaterschaftsanerkennung auch Unterlagen. Dabei haben sollte man:
- Personalausweis/Reisepass
- Geburtsurkunden der Eltern
- Geburtsurkunde des Kindes (wenn das Kind schon geboren ist)
- Mutterpass (wenn die Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt erfolgt)
- Wenn sich der Name eines Elternteils z. B. aufgrund von Heirat zwischenzeitlich geändert hat und dieser anders als auf der Geburtsurkunde lautet, entsprechende Nachweise
- ausländische Dokumente müssen übersetzt werden (nicht der Personalausweis/Pass)
Vaterschaft anerkennen: Welche Kosten fallen an?
Je nachdem, wo diese erfolgt können Kosten entstehen. Dies sollte dort konkret erfragt werden. Manche Jugendämter berechnen z. B. keine Gebühren, manche ja. Bei Notaren und Amtsgerichten fallen Gebühren von ca. 30 € an.
Kann ich die Anerkennung der Vaterschaft wieder rückgängig machen?
Die Anerkennung der Vaterschaft kann gem. § 1597 BGB innerhalb eines Jahres nach "Vaterwerdung" widerrufen werden. Es kommt also nicht auf den Zeitpunkt der Erklärung der Anerkennung an, sondern auf den Zeitpunkt des Eintritts der rechtlichen Vaterschaft an ( z. B. die Rechtskraft einer Scheidung).
Wichtig: man sollte diese Frist auf keinen Fall mit der Anfechtungsfrist der Vaterschaft von zwei Jahren verwechseln! Die Zweijahresfrist gilt für den Fall, dass jemand rechtlicher Vater ist, ohne diese vorher anerkannt zu haben und sich dieser entledigen will, weil er nicht der biologische Vater ist.
Hier hat der Betreffende zwei Jahre nach Kenntnis der Umstände Zeit sich zu überlegen, wie er damit umgeht. Hat aber jemand die Vaterschaft anerkannt, hat er ggf. nur ein Jahr nach der Vaterschaft Zeit.
Vaterschaft anerkennen: Wer hat das Sorgerecht?
Es ist wichtig zu beachten, dass bei unverheirateten Eltern mit der Anerkennung der Vaterschaft (die es ja nur mit Zustimmung der Mutter gibt!) auch automatisch ein gemeinsames Sorgerecht gibt.
Einfach gesagt, hat man mit Anerkennung der Vaterschaft zwar den ehrenhaften Titel des Vaters erhalten, aber soweit ohne Rechte, sondern lediglich die Pflichten, insbesondere Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind und je nach Konstellation auch gegenüber der Mutter. Mitbestimmen darf man erst, wenn sich die Eltern über eine gemeinsame Sorge geeinigt und dies mittels einer Sorgerechtserklärung geregelt haben.
Mittlerweile kann man die gemeinsame elterliche Sorge auch gut gegen den Willen der Mutter durchsetzen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Bis vor ein paar Jahren war man als Vater da recht willkürlich dem Wohl und Wehe der Mutter ausgeliefert, bis gerichtlich festgestellt wurde, dass auch Väter nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte haben. Bis dahin hat das den Gesetzgeber aber nicht wirklich interessiert.
Es ist mir wichtig zu erwähnen, dass dies mittlerweile anders ist. Das hat sich noch nicht bei allen herumgesprochen.
Etwas Spaß muss sein!
Ein kleiner Exkurs muss zum Schluss noch sein, da ich immer wieder mitbekomme, wie sehr eine juristisch-sachliche Begrifflichkeit in diesem Zusammenhang die Leute erheitert.
Ich habe oben erwähnt, dass bei der Vaterschaftsanfechtung eine Zweijahresfrist ab Kenntnis möglicher Umstände läuft. Was sind denn solche Umstände? Na klar, die Möglichkeit, dass während des Empfängniszeitraums noch jemand anders bei der Geburtenplanung, jenseits rein verbaler Hilfestellung, mitgemischt haben könnte. Dies muss man dann ggf. im gerichtlichen Verfahren vortragen.
Hierfür gibt es einen juristischen Mega-Begriff: den "Mehrverkehr"! Weiteres Schmankerl: der hörnende Tunichtgut, der dem Anfechtenden das Kind vielleicht "eingebrockt" hat, wird von uns Juristen im Verfahren als "Mehrverkehrszeuge" bezeichnet. Das besorgt einem auf jeder Party sicher die Lacher. Gesteigert wird das nur noch, wenn es nicht nur einen "Mehrverkehrszeugen" gibt. Das kommt gerne vor, wenn die Empfängniszeit in die Karnevalszeit fällt.
Ich hatte als Referendar einmal die Gelegenheit an einer Verhandlung im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtung teilzunehmen, bei der sage und schreibe fünf "Mehrverkehrszeugen" als potentielle Väter in Betracht kamen. Meine ausbildende Richterin war eine erfahrene und kostenbewusste Familienrichterin und die gerichtsfeste Vaterschaftsfeststellung doch ziemlich teuer.
Das Verfahren lief auf Staatskosten und die Richterin wollte nicht einfach jeden der Herren testen und stieg in die Befragung ein. Da kamen Sachen zu Tage, die man so genau gar nicht wissen wollte. Jedenfalls kamen danach nur zwei weitere Herren als potentielle Väter in Betracht und wurden getestet. Einer davon war dann tatsächlich auch der Vater.