Wer Unterhalt an ein Kind oder den oder die ehemalige*n Partner*in zahlt, kann diesen unter bestimmten Umständen steuerlich geltend machen. Wir haben bei den Steuerexperten von Taxfix nachgefragt, wann genau Kindesunterhalt steuerlich absetzbar ist und wann nach einer Trennung der gezahlte Unterhalt geltend gemacht werden kann.
- 1.Ist Kindesunterhalt steuerlich absetzbar?
- 1.1.In diesen Fällen ist Kindesunterhalt steuerlich absetzbar:
- 2.Unterhalt gegenüber Ex-Ehepartner*in steuerlich absetzbar
- 3.An diese Bedingungen ist Realsplitting geknüpft
- 4.Wie viel man beim Realsplitting absetzen darf
- 5.Alternative zum Realsplitting: Unterhalt als außergewöhnliche Belastungen geltend machen
- 6.Wann Auskunftspflicht besteht
Ist Kindesunterhalt steuerlich absetzbar?
Wer nach einer Trennung für das gemeinsame Kind Kindesunterhalt zahlt, kann diesen steuerlich geltend machen. Das erfolgt laut § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung. Hier beträgt die Höchstgrenze 9.408 Euro (2020) je Kind und Kalenderjahr bzw. 9.744 Euro ab dem Jahr 2021. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung dürft ihr hier über diesen Höchstbetrag hinaus in die Steuererklärung eintragen.
"Ihr könnt Unterhaltszahlungen an euer Kind aber nur dann von der Steuer absetzen, wenn jeweils kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag besteht. Dabei ist es egal, bei wem euer Kind wohnt."
Taxfix
In diesen Fällen ist Kindesunterhalt steuerlich absetzbar:
- Unterhalt für Kinder über 25 Jahre könnt ihr nur steuerlich absetzen, wenn für diese Kinder kein Anspruch mehr auf Kindergeld besteht.
- Hat euer Kind in diesem Alter seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen und ihr unterstützt es finanziell, könnt ihr diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen.
- Hat euer Kind allerdings bereits eigene Einkünfte, weil die Tochter z.B. neben dem Studium jobbt und der Sohn als Auszubildender eine Vergütung erhält, könnt ihr nur den Unterhalt von der Steuer absetzen, auf den das Kind nach Berücksichtigung seiner oder ihrer eigenen Einkünfte noch einen Anspruch hat.
- Der geleistete Unterhalt vermindert sich um den Betrag, um den die erzielten Einkünfte deines Kindes den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen.
Kindesunterhalt muss regelmäßig angepasst und neu berechnet werden, da sich die Ansprüche des Kindes im Laufe des Lebens ändern. Familie.de-Jurist Milu erläutert, wie genau man den Kindesunterhalt berechnet.
Unterhalt gegenüber Ex-Ehepartner*in steuerlich absetzbar
Ehepartner sind im Rahmen einer Ehe verpflichtet, sich gegenseitig Unterhalt zu zahlen. Nach der Trennung hat der Ehepartner das Recht auf Unterhalt, der nach der Scheidung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Als derjenige Ehepartner*in, der oder die den Trennungsunterhalt zahlt, kann man diesen als Sonderausgaben geltend machen. Das nennt sich Realsplitting.
"Das Realsplitting basiert, genau wie das Ehegattensplitting, auf dem so genannten Leistungsfähigkeitsprinzip. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhalt zahlenden Ehegatten vermindert sich, während die des begünstigten Ehegatten steigt."
Taxfix
Taxfix betont, dass derjenige, der die Leistungen erhält, diese versteuern muss. Dieses Realsplitting eignet sich für jene Ex-Paare, bei denen der/die zum Unterhalt verpflichtete Partner*in sehr viel mehr verdient als der oder die Begünstigte. Die Steuerprogression sorgt hier dafür, dass der zahlende Ehegatte mehr Steuern spart, als der unterstützte Ehegatte auf die Unterhaltszahlungen entrichten muss.
An diese Bedingungen ist Realsplitting geknüpft
Realsplitting funktioniert nur bei ehemaligen Paaren, die sich gütlich geeinigt haben und nicht feindlich miteinander umgehen. Folgende Bedingungen gelten hier:
- Das Realsplitting setzt die Zustimmung des Empfängers voraus. Der begünstigte Ehegatte stimmt diesem freiwillig zu. Wenn Realsplitting im Ehevertrag oder der Scheidungsvereinbarung festgelegt wurde, kann der Geber bzw. die Geberin den Nehmer bzw. die Nehmerin auf Zustimmung verklagen.
- Derjenige, der Unterhalt leistet, muss außerdem die Steuer-Identifikationsnummer des Empfängers in seiner Steuererklärung angeben. Der oder die Empfänger*in ist zur Herausgabe dieser Information verpflichtet, sofern er oder sie dem Realsplitting zugestimmt hat. Ihr könnt als Zahlender oder Zahlende bei eurem Finanzamt nach der Identifikationsnummer des Ex-Partners oder Ex-Partnerin fragen.
"Beachtet, dass das Realsplitting für jedes Kalenderjahr neu beantragt werden muss. Die Zustimmung des Empfängers muss dazu jedes Jahr aufs Neue erteilt werden und ist jederzeit widerrufbar."
Taxfix
Wie viel man beim Realsplitting absetzen darf
Beim Realsplitting könnt ihr Unterhaltsleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 € je Kalenderjahr absetzen. Das soll laut Taxfix auch gelten, wenn ihr vertraglich einen höheren Unterhalt vereinbart habt oder gerichtlich zu einer höheren Unterhaltszahlung verurteilt worden seid. Wer an mehrere Ex-Gatten Unterhalt zahlt, kann diesen Betrag für jeden Empfänger bzw. Empfängerin geltend machen. Auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die ihr für den oder die Unterhaltsempfänger*in zahlt, können von der Steuer abgesetzt werden.
Alternative zum Realsplitting: Unterhalt als außergewöhnliche Belastungen geltend machen
Für wen das Realsplitting nicht in Frage kommt, kann seine Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Hier beträgt der jährliche Höchstbetrag nach Angabe der Steuerexperten 9.408 Euro (2020) pro Kalenderjahr. Für den Veranlagungszeitraum 2021 wird dieser Betrag auf 9.744 Euro angehoben. Auch hier erhöhe sich dieser Betrag um Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sofern diese Beiträge noch nicht als Sonderausgaben geltend gemacht wurden.
"Übrigens, bei dieser Variante werden die Unterhaltszahlungen beim Empfänger nicht versteuert. Euer/eure Ex-Partner*in muss daher auch nicht zustimmen, wenn ihr diese Variante nutzen möchtet."
Taxfix
Wann Auskunftspflicht besteht
Wer Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen will, kann dies nur, wenn er gesetzlich verpflichtet oder der Empfänger bzw. die Empfängerin bedürftig ist. Das Finanzamt verlangt also regelmäßige Auskunft über die Höhe der Einkünfte des Unterhaltsempfängers. damit die Höhe der absetzbaren Leistungen geprüft werden kann.
Doch der/die Empfänger*in darf sich weigern, diese Auskunft zu erteilen. Außer es wurde gerichtlich eine Auskunftspflicht bestimmt. Daher empfehlen die Steuerexpert*innen von Taxfix, dass es sich lohnen kann, einen Ehevertrag abzuschließen und darin auch steuerliche Aspekte festzuhalten.
Wir bedanken uns bei Taxfix für die steuerrechtlichen Auskünfte zu diesem Thema.