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Getrennte Kassen?

Zugewinngemeinschaft: Was Verheiratete dabei beachten müssen

Zugewinngemeinschaft
© Getty Images/Delmaine Donson

Wer bei der Hochzeit keinen Ehevertrag abschließt, lebt automatisch in einem sogenannten Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall bleiben die jeweiligen Vermögenswerte der Eheleute getrennt. Was bei einer Scheidung oder Tod eines Ehepartners passiert und wie eine Zugewinngemeinschaft generell funktioniert, erfahrt ihr hier.

Was ist eine Zugewinngemeinschaft?

Verliebt, verlobt, verheiratet: Gemeinsam durchs Leben gehen, in guten wie in schlechten Zeiten, ist der Grundgedanke einer Ehe und nach wie vor entscheiden sich viele Paare für einen Trauschein. Vor der Hochzeit über Finanzielles zu reden, erscheint dabei vielen Paaren jedoch als unromantisch.

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Nichtsdestotrotz herrscht zwischen Verheirateten leider nicht immer eitel Sonnenschein und anstatt bis zum Lebensende verheiratet zu bleiben, werden einige Ehen stattdessen wieder geschieden. Unter anderem aus diesem Grund ist es wichtig, sich vorab über die Aufteilung des jeweiligen Vermögens zu einigen. Zudem solltet ihr euch überlegen, ob ihr lieber einen Ehevertrag aufsetzen wollt oder eine Zugewinngemeinschaft besser zu euch passt.

Entscheidet ihr euch gegen einen Ehevertrag bzw. habt keinen anderen Güterstand vereinbart, lebt ihr nach § 1363 BGB rechtlich gesehen im sogenannten Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hingegen der häufigen Annahme, dass nach der Eheschließung alle Finanzen automatisch zusammengelegt sind, behalten beide Ehepartner*innen ihr eigenes Vermögen.

Alles, was euch vor der Ehe gehört hat, ist demzufolge auch weiterhin euer Eigentum und es ändert sich nichts an den jeweiligen Vermögensverhältnissen. Gehört euch beispielsweise eine Eigentumswohnung, bleibt diese auch nach der Hochzeit in eurem alleinigen Besitz. Ziel einer Zugewinngemeinschaft ist, dass die Finanzen in der Ehe klar geregelt sind.

Wie funktioniert die Zugewinngemeinschaft?

Eine Zugewinngemeinschaft ist in erster Linie durch drei wesentliche Punkte gekennzeichnet. Diese haben wir euch nachfolgend zusammengefasst:

  • Getrennte Vermögen: Wie ihr bereits erfahren habt, gehen das in die Ehe mitgebrachte Vermögen sowie neue Anschaffungen und Vermögenswerte nach der Eheschließung nicht automatisch in den gemeinsamen Besitz über. Selbst, wenn ihr zum Beispiel eine Küchenmaschine in euren gemeinsamen Haushalt mitgebracht habt und diese ersetzt wird, seid ihr weiterhin Alleineigentümer*in des neuen Geräts.
  • Keine Schuldenübernahme: In einer Zugewinngemeinschaft haftet jeder für sich selbst. Macht euer Partner bzw. eure Partnerin vor oder während eurer Ehe Schulden, müsst ihr nicht für diese haften. Das gilt auch, wenn ein Ehepartner einen Kredit auf seinen Namen bei der Bank aufnimmt. Nehmt ihr für euer Eigenheim zusammen ein Darlehen auf, sind das hingegen eure gemeinsamen Schulden.
  • Erwerb von Vermögen: Kauft ihr euch in eurer Ehe zum Beispiel ein neues Auto, erbt etwas oder erhaltet eine Schenkung, seid ihr Eigentümer*in des neuen Vermögens. Anders sieht es aus, wenn ihr euch gemeinsam durch einen Vertrag etwas anschafft. Hierzu zählen unter anderem Immobilien, ein gemeinsames Familienauto oder eine neue Einrichtung.

Gut zu wissen: Wurde ein gemeinsamer Vertrag unterschrieben oder auf beide Namen ein Kredit aufgenommen, sind die Eheleute Gesamtschuldner.

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Darf alleine über das Vermögen verfügt werden?

Jein. Zwar wird das jeweilige Vermögen getrennt voneinander verwaltet, nichtsdestotrotz gibt es bestimmte Einschränkungen, die wiederum die Einwilligung des Ehemanns bzw. der Ehefrau voraussetzen. So kann zum Beispiel ein gemeinsam genutztes Auto nicht ohne die Zustimmung des anderen verkauft werden. Denn grundsätzlich gilt, dass die wirtschaftliche Grundlage der Ehe nicht gefährdet werden darf.

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Seid ihr im Besitz einer Eigentumswohnung und stellt diese euer einziges Vermögen dar, kann die Immobilie ebenfalls nicht ohne Zustimmung eurer besseren Hälfte verkauft oder verschenkt werden. Zudem ist eine Einwilligung notwendig, wenn ihr euer gesamtes Vermögen ausgeben oder verschenken wollt. Handelt es sich nur um einen Teil des Vermögens, ist unter Umständen keine Einwilligung notwendig.

Bleiben – je nach Höhe des Vermögens – zwischen 10 % und 15 % Gesamtvermögen erhalten, bedarf es in der Regel keine Zustimmung des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin.

Wann endet die Zugewinngemeinschaft?

Mit der Eheschließung auf dem Standesamt beginnt zeitgleich die Zugewinngemeinschaft, sofern kein anderer Güterstand vereinbart wurde. Entweder mit einer Scheidung oder dem Tod eines Ehepartners endet die Zugewinngemeinschaft und das Vermögen aus der Ehe wird verteilt. Zudem kann der Güterstand durch einen notariell beglaubigten Ehevertrag aufgehoben werden.

Was passiert bei einer Scheidung?

Entscheidet ihr euch für eine Scheidung, könnt ihr einen sogenannten Zugewinnausgleich vereinbaren. Dabei erhält derjenige mit geringerem Vermögen einen finanziellen Ausgleich, indem das Anfangsvermögen mit dem Endvermögen verglichen wird.

Vereinfacht ausgedrückt, wird der geringere Zugewinn von dem höheren Zugewinn abgezogen und die Differenz halbiert. Schenkungen sowie ein Erbe zählen nicht zum gemeinsamen Vermögenszuwachs und bleiben aus diesem Grund bei einem Zugewinnausgleich unberücksichtigt.

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In der Praxis bedeutet das: Hat euer Ehepartner bzw. eure Ehepartnerin in der Ehe 20.000 € Zugewinn erwirtschaftet und ihr 40.000 €, besteht eine Differenz von 20.000 €. Somit müsstet ihr 10.000 € (20.000 € : 2) Zugewinn ausgleichen.

Gut zu wissen: Indem ihr das Anfangsvermögen von eurem Endvermögen abzieht, erhaltet ihr den Zugewinn.

Was passiert bei Tod eines Ehepartners?

Bei Tod eines Partners wird der Zugewinn pauschal ausgeglichen. Das wiederum bedeutet, dass sowohl Anfangs- als auch Endvermögen keine Rolle spielen. Stattdessen erhält der noch lebende Ehepartner neben seinem gesetzlichen Erbteil – also ein Viertel des Nachlasses – ein weiteres Viertel der Erbschaft, sofern kein Testament oder Erbvertrag vorliegt.

Demzufolge beläuft sich das Erbe auf die Hälfte des gesamten Nachlasses. Die andere Hälfte geht in der Regel an die Kinder des oder der Verstorbenen. Sind keine Kinder vorhanden, beträgt das Erbe insgesamt drei Viertel des Nachlasses und der Rest geht an Eltern, Geschwister oder andere nahe Verwandte. Mit dieser Regelung sollen Rechtstreitigkeiten zwischen den Parteien verhindert werden.

Gut zu wissen: Der Zugewinn in Folge einer Erbschaft ist steuerfrei.

Quellen: finanztip.de, familienrechtsinfo.de

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