Wer seine gesetzliche Rente aufstocken möchte, kann seiner Arbeit nun auch in der vorzeitigen Rente nachgehen, ohne Kürzungen zu befürchten. Was sich 2023 in Sachen Hinzuverdienst in der Rente geändert hat, wann sich ein Hinzuverdienst lohnt und was bei der Erwerbsminderungsrente zu beachten ist.
Welche Hinzuverdienstgrenze gilt seit 2023?
Nicht jeder kann seinen Ruhestand in vollen Zügen genießen: Einigen Rentner*innen fehlt ohne Arbeit zum Beispiel eine erfüllende Aufgabe in ihrem Leben und das süße Nichtstun ist ihnen zu langweilig. Anderen Ruheständler*innen hingegen reicht die oft geringe Rente schlicht und ergreifend nicht aus, weshalb sie ihre gesetzliche Rente mit einem Minijob bzw. Nebenjob aufstocken müssen. Wer regulär in die sogenannte Regelaltersrente (geregelt in § 35 Satz 2 SGB VI) gegangen ist, hatte daher die Möglichkeit, im Ruhestand unbegrenzt Geld zur Rente hinzuverdienen zu können.
Seit Anfang 2023 ist das Hinzuverdienen nun auch für Frührentner*innen möglich, ohne dass die Rente gekürzt wird. Vor 2023 lag die Hinzuverdienstgrenze für Rentner*innen vor der Regelaltersrente bei 6.300 € pro Jahr. Wurde im Kalenderjahr mehr verdient, wurden von dem überschreitenden Betrag 40 % von der Altersrente gekürzt. Mit der Gesetzesänderung soll laut der Bundesregierung der Übergang zwischen Erwerbsleben sowie wohlverdientem Ruhestand flexibler gestaltet und finanziell unterstützt werden.
Hintergrund der Abschaffung ist unter anderem, dem wachsenden Fachkräftemangel in Deutschland vorzubeugen. Gleichzeitig soll die Bürokratie vereinfacht werden. Auch für die vorgezogene Rente für schwerbehinderte Menschen ist die Hinzuverdienstgrenze hinfällig geworden. Somit ist ein Kombimodell aus Arbeit und gesetzlicher Rente mittlerweile möglich.
„Wir schaffen die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten ab. Schon während der letzten beiden Corona-Jahre lag die Hinzuverdienstgrenze deutlich höher als zuvor. Damit haben wir gute Erfahrungen gemacht und ermöglichen nun dauerhaft, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibel zu gestalten."
Gut zu wissen: Wer seine Rente schon mit 63 Jahren in Anspruch nehmen will, kann seit 2023 ohne Abzüge unbegrenzt hinzuverdienen. So wird es in der vorgezogenen Altersrente nicht langweilig und durch das Modell kann die gesetzliche Rente aufgestockt werden.
Für wen gilt die neue Hinzuverdienstgrenze?
Die neue Hinzuverdienstgrenze gilt seit 2023 für alle Rentner*innen, unabhängig davon, ob die frühzeitige Rente in Anspruch genommen oder regulär in Rente gegangen wird. Zudem macht die Höhe des Zuverdienstes keinen Unterschied, um die volle gesetzliche Rente beziehen zu können. Das bedeutet: Egal, wie hoch der Hinzuverdienst ausfällt, wird die Rente im vollen Umfang und ohne Abzüge bezogen.
Unter anderem Bruttoarbeitsentgelt, selbstständige Arbeit, steuerrechtlicher Gewinn aus Gewerbe sowie ein vergleichbares Einkommen, wie zum Beispiel Vorruhestandsgeld, zählen zum Hinzuverdienst.
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Lohnt sich Hinzuverdienst in der Rente?
Für Rentner*innen, die sich bereits in der vorgezogenen Rente befinden, lohnt sich der Hinzuverdienst dank wegfallender Kürzungen. Zudem kann ein Teil vom Lohn wieder in die Rentenkasse eingezahlt werden, um die gesetzliche Rente zusätzlich zu erhöhen. Hierbei müsst ihr jedoch bedenken, dass die erhöhte Rente erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausgezahlt wird.
Bitte beachten: Sobald ihr als Rentner*in nicht mehr im Minijobbereich tätig seid und euer Lohn höher ausfällt, wird euer Hinzuverdienst ziemlich wahrscheinlich versteuert. Vor allem wer weiterhin in Vollzeit arbeitet, rutscht womöglich schnell in einen hohen Steuersatz. Da mit der Rente sowie dem Hinzuverdienst zwei Einkünfte erzielt werden, muss zudem eine Steuererklärung abgegeben werden.
Was ist bei Erwerbsminderungsrente zu beachten?
Anders als bei der vorzeitigen Rente gibt es bei der sogenannten Erwerbsminderungsrente – sowohl bei der vollen als auch teilweisen – nach wie vor eine Hinzuverdienstgrenze. Nichtsdestotrotz wurde auch diese Anfang 2023 deutlich angehoben und zwar bei einer vollen Erwerbsminderung von 6.300 € pro Kalenderjahr auf 17.823,75 € (Stand: Juli 2023). Die Hinzuverdienstgrenze aufgrund eines Minijobs bei einer teilweisen Erwerbsminderung wird hingegen individuell berechnet.
Tipp: Die Rentenversicherung gibt Auskunft über die Hinzuverdienstgrenze bei einer teilweisen Erwerbsminderung. 2023 wurde die Grenze jedoch um mehr als das Doppelte erhöht und liegt somit bei mindestens 34.545 € pro Jahr. Oberhalb dieser Grenze werden 40 % des Lohns von der Erwerbsminderungsrente gekürzt.