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Halb so wild?

Kurzarbeit wegen Corona-Krise: Was Eltern und Schwangere jetzt wissen müssen!

Kurzarbeit wegen Corona

Das ganze Land befindet sich im Corona-Lockdown. Auch die Wirtschaft leidet langsam aber sicher unter der Ausnahmesituation. Immer mehr Unternehmen müssen ihre Arbeitnehmer in Kurzarbeit schicken. Gerade Eltern, die eben nicht nur für sich, sondern auch für ihre Kinder Verantwortung tragen, werden da blass um die Nase.

Update: Giffey kündigt Anpassungen beim Elterngeld wegen Corona an

#1: Eltern mit systemrelevanten Berufen können ihre Elterngeldmonate verschieben und stattdessen arbeiten.

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#2: Eltern, die Partnerschaftsbonus erhalten, gehen beide in Teilzeit arbeiten (zwischen 25 und 30 Wochenstunden). Müssen sie aufgrund der Corona-Krise mehr oder weniger arbeiten als geplant, verlieren sie ihren Anspruch auf Elterngeld nicht.

#3: Eltern und werdende Eltern sollen beim Elterngeld keine Nachteile entstehen, wenn sie beispielsweise wegen Kurzarbeit Einkommensverluste haben. Weder Kurzarbeit noch Arbeitslosengeld I wegen Corona reduzieren das Elterngeld und fließen auch bei späterer Berechnung des Elterngeldes für ein weiteres Kind nicht mit ein.

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Bundeskabinett erlässt "Arbeit-von-Morgen"-Gesetz

Was sonst Monate, sogar Jahre dauern kann, geht in diesen Zeiten im Eilverfahren. Das Bundeskabinett hat das "Arbeit-von-Morgen"-Gesetz auf den Weg gebracht. Unternehmen ist es nun voraussichtlich ab der ersten Aprilhälfte möglich, Kurzarbeit zu beantragen, rückwirkend zum 1. März.

Was bedeutet Kurzarbeit und wie viel steht euch zu?

Um die Unternehmen vor den Folgen der Corona-Krise zu schützen, springt der Bund nun ein. Das bedeutet also: Das Unternehmen reduziert die Arbeitszeit seiner Mitarbeiter, um Personalkosten zu sparen. Der Arbeitnehmer muss also mit einem entsprechenden Gehaltsausfall auskommen. Der Bund oder genauer die Bundesagentur für Arbeit springt dann ein und zahlt 60 % des fehlenden Nettoarbeitslohns aus. Arbeitnehmer, die Kinder haben erhalten 67 %.

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Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Der Papa Sven Müller verdient 3.000 € brutto. Dies entspricht einem Nettolohn von ca. 2.000 €. Sein Chef meldete nun Kurzarbeit wegen der Corona-Krise an und reduziert Svens Arbeitszeit um 50 %. Der Familienpapa verdient also nur noch 1.500 € brutto, entsprechend 1.100 € netto.

Die Differenz beträgt also rund 900 €. Nun kommt die Bundesagentur für Arbeit ins Spiel: Sie erstattet Sven 67 % dieser Differenz, also 603 €. Damit kommt Sven auf 1703 €. Trotz einer Minderung der Arbeitszeit um 50 %, entsteht Sven also auf seinem Konto nur eine Differenz von rund 200 €.

Kurzarbeit ist ja kein neues Phänomen in der Corona-Krise. Wozu brauchte es also ein neues Gesetz, fragst du dich nun vielleicht. Im Fokus steht es, während der Krise schnell und unbürokratisch handeln zu können. Außerdem werden die Arbeitnehmerrechte gestärkt und im Unterschied zu sonst geltenden Gesetzeslage treten folgende Änderungen in Kraft:

  1.  Mitarbeiter müssen keine Minusstunden machen. Bedeutet im Umkehrschluss, dass die Arbeitnehmer nicht erst ihre Überstunden abfeiern müssen.
  2.  Auch der Urlaubsanspruch bleibt unberührt und dem Mitarbeiter trotz Kurzarbeit erhalten. Hinsichtlich des Resturlaubs gilt: Arbeitnehmer sind dazu angehalten diesen einzusetzen, müssen sie aber nicht.

Diese Regelungen gelten erst mal bis zum 31.12.2020.

Besondere Regelungen gelten für Eltern

Dass Eltern 67 % der Differenz erhalten, haben wir oben schon erklärt. Arbeitnehmern ohne Kinder stehen nur 60 % der Differenz zu. Eine weitere Entlastung für Familien wird für Montag, den 30. März erwartet. Dann möchte das Bundeskabinett ein weiteres Gesetz verabschieden.

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Trotz Schul- und Kitaschließungen soll es dann Arbeitgebern möglich sein, berufstätigen Eltern, Lohnfortzahlungen zu gewährleisten. Die Firmen können sich diese dann vom Bund erstatten lassen. Nähere Informationen erhaltet ihr von uns, sobald es Neuigkeiten gibt.

FAQ zum Thema "Kurzarbeit wegen der Corona-Krise" für Schwangere und Familien:

Was passiert, wenn ich in Teilzeit arbeite?

Auch wer in Teilzeit arbeitet, fällt unter die Kurzarbeit.

Was passiert mit dem Elterngeld?

Die Höhe des Elterngeldes entspricht in der Regel 67 % des durchschnittlichen Nettoentgeltes der letzten 12 Monate. Lohnersatzleistungen, wozu auch das Kurzarbeitergeld gehört, werden dabei nicht berücksichtigt. Bedeutet also: Bei Kurzarbeitern sinkt durch den Bezug von Kurzarbeitergeld der monatliche Durchschnittsverdienst, anhand dessen das Elterngeld berechnet wird.

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Erhalten zukünftige Eltern während des Bemessungszeitraum also Kurzarbeitergeld, schmälert dies ihr späteres Elterngeld. Im schlimmsten Fall erhalten Eltern also nur den Mindestsatz von 300 €. (Gilt nicht mehr! S.o.)

Ich bin in Elternzeit und arbeite Teilzeit: Was nun?

Eltern, die während ihrer Elternzeit in Teilzeit arbeiten, müssen ebenfalls in Kurzarbeit gehen. Auf das Elterngeld hat die Kurzarbeit aber keinen Einfluss.

Was ist hinsichtlich Kurzarbeit und Mutterschutz zu beachten?

Während des Mutterschutzes erhalten Frauen Mutterschaftsgeld. Ein Teil davon, nämlich meist 13 € pro Kalendertag, zahlt die Krankenkasse. Den anderen Teil zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss. Unterm Strich erhält die Schwangere bzw. Neu-Mama ihr durchschnittliches Nettoeinkommen der letzten drei (vollen) Monate vor Beginn der Schutzfrist. Erhielt die Arbeitnehmerin in dieser Zeit Kurzarbeitergeld, bleibt diese Kürzung des Lohns bei der Berechnung unberücksichtigt.

Betrifft mich Kurzarbeit auch im Beschäftigungsverbot?

Schwangere Arbeitnehmerinnen, die sich im Beschäftigungsverbot befinden, erhalten normalerweise Mutterschaftslohn nach § 18 MuSchG. Meldet der Arbeitgeber aber Kurzarbeit an, erhält sie Kurzarbeitergeld statt Mutterschaftslohn.

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Weitere Infos zum Thema Kurzarbeit wegen Corona stellt die Bundesagentur für Arbeit zu Verfügung.

Psychotest: Bist du bereit für ein weiteres Kind?

Bildquelle: Gettyimages/shurkin_son

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