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Gut zu wissen

Trennungsunterhalt: Alle wichtigen Infos rund um den Finanzausgleich nach dem Ehe-Aus

Trennungsunterhalt
© Getty Images/ fizkes

In der Zeit zwischen einer Trennung und der offiziellen, rechtskräftigen Scheidung steht euch als Ehepartner*in in einigen Fällen der so genannte Trennungsunterhalt zu. Um diesen zu erhalten, müssen einige Dinge beachtet und einige Voraussetzungen erfüllt sein.

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Wer hat (k)einen Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Wenn ihr während eurer Ehe nicht erwerbstätig gewesen seid (zum Beispiel, weil ihr die Kinder betreut habt), soll euch der Trennungsunterhalt die Möglichkeit geben, dieses Modell so auch weiter leben zu können – und zwar im Trennungsjahr selbst und möglicherweise auch darüber hinaus.

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Sind keine gemeinsamen Kinder vorhanden oder diese schon über 15 Jahre alt, ist es nicht möglich, Trennungsunterhalt zu beziehen. Dies gilt auch für den Fall, in dem beide Partner in etwa das Gleiche verdienen oder nur sehr kurze Zeit zusammengelebt haben. Lebt ihr bereits über ein Jahr getrennt und es ist euch zumutbar, erwerbstätig zu sein, habt ihr sehr wahrscheinlich auch keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Trennungsunterhalt zu beziehen?

Wie am Namen schon ablesbar ist, könnt ihr grundsätzlich nur Trennungsunterhalt beziehen, wenn ihr von eurem Partner bzw. eurer Partnerin getrennt lebt. Das muss nicht zwingend heißen, dass ihr nicht mehr im selben Haus oder in derselben Wohnung wohnt – wichtig ist aber, dass ihr eure Leben getrennt lebt, jede ein eigenes Konto hat, die Rechnungen selbst begleicht und der eine nicht für den anderen Dinge erledigt wie kochen, waschen oder ähnliches.

Dazu kommt, dass der oder die Trennungsunterhalt-Berechtigte tatsächlich bedürftig sein muss und dass es dem Zahler oder der Zahlerin möglich ist, das Geld für den Unterhalt aufzubringen (Leistungsfähigkeit).

Was bedeutet Bedürftigkeit?

Bedürftig ist der Partner bzw. die Partnerin, der für seinen/ihren Lebensunterhalt nach der Trennung nicht mehr allein aufkommen kann. Habt ihr nach eurer Trennung weniger Geld zum Leben zur Verfügung als davor, ist grundsätzlich von einer Bedürftigkeit auszugehen. Die Bedürftigkeit wird bei Anmeldung eines Anspruchs auf Trennungsunterhalt von offizieller Stelle geprüft.

Wer vor der Trennung keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist im ersten Jahr der Trennung nicht verpflichtet, eine Arbeit anzunehmen. Ob von euch erwartet werden kann, danach wieder zu arbeiten, hängt dann u. a. davon ab, ob gemeinsame Kinder im Spiel sind und wie deren Betreuung organisiert ist (§ 1361 Abs. 2 BGB).

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Was bedeutet Leistungsfähigkeit?

Nicht jeder ist finanziell dazu in der Lage, den ehemaligen Partner / die ehemalige Partnerin nach einer Trennung finanziell zu unterstützen – auch dann nicht, wenn er oder sie mehr verdient oder alleiniger Verdiener bzw. Verdienerin ist. Deswegen wird auch hier offiziell  geprüft, ob die oben erwähnte Leistungsfähigkeit besteht.

Wer aus seinem Nettoeinkommen dem Anspruch nicht nachkommen kann, weil sonst sein eigener Lebensunterhalt gefährdet wäre, muss keinen Trennungsunterhalt zahlen. Der Selbstbehalt liegt aktuell bei 1600 € monatlich (Düsseldorfer Tabelle, Stand 2025). Wer weniger verdient oder z.B. Arbeitslosengeld bezieht, ist normalerweise nicht verpflichtet, Trennungsunterhalt zu zahlen. Für nicht Erwerbstätige beläuft sich der Selbstbehalt auf 1.475 € (Düsseldorfer Tabelle, Stand 2025).

Trennungsunterhalt berechnen: Geht das?

Im Gegensatz zur Berechnung von Kindergeld gibt es für den Trennungsunterhalt keine offiziellen Tabellen oder allgemein gültigen Rechner, die diesen bestimmen oder voraussagen können. 

Der Trennungsunterhalt berechnet sich nach dem Lebensstandard der Partner*innen zur Zeit ihrer Ehe, die individuell betrachtet werden müssen und nicht pauschalisierbar sind. Macht einer der beiden Partner*innen nach der Trennung einen Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend, werden bei der Berechnung diese folgenden Punkte berücksichtigt:

  • das Bruttoeinkommen beider Partner*innen der letzten zwölf Monate vor der Trennung inkl. Nebeneinkünften wie z. B. Mieteinnahmen. Bei Selbstständigen wird aufgrund möglicher Schwankungen von den letzten drei Jahren ausgegangen.
  • das bereinigte Nettoeinkommen, bei dem vom steuerlichen Netto noch Dinge wie Kindesunterhalt oder auch Elterngeld abgezogen werden.

Wieviel Trennungsunterhalt steht euch zu?

Auf der Grundlage des bereinigten Nettoeinkommens des Partners / der Partnerin, der / die den Trennungsunterhalt zahlen muss, stehen dem oder der Anderen 45 Prozent dieses Einkommens zu – sofern diese bzw. dieser nicht selbst erwerbstätig ist / kein eigenes Einkommen hat und keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind.

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Beispiel:
Bereinigtes Nettoeinkommen von A: 3000 €
B hat kein eigenes Einkommen
B hat Anspruch auf 45 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens von A, das sind in diesem Fall 1350 €

Habt ihr beide in den letzten zwölf Monaten vor der Trennung gearbeitet und keine gemeinsamen Kinder, beträgt der Trennungsunterhalt 45 Prozent des Differenzbetrags beider bereinigter Nettoeinkommen.

Beispiel:
Bereinigtes Nettoeinkommen von A: 3000 €
Bereinigtes Nettoeinkommen von B: 2000 €
Differenzbetrag: 1000 €
B erhält 45 Prozent des Differenzbetrags, das sind in diesem Fall 450 €

Trennungsunterhalt mit Kindern berechnen

Habt ihr gemeinsame Kinder, stehen euch ebenfalls 45 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens zu. Davon abgezogen wird zuvor jedoch der Kindesunterhalt (Düsseldorfer Tabelle).

Trennungsunterhalt beantragen: Wie geht das?

Wenn ihr von eurem Partner bzw. eurer Partnerin Trennungsunterhalt beziehen möchtet, müsst ihr ihn oder sie schriftlich dazu auffordern. Dabei müsst ihr auch einen konkreten Betrag angeben. Solltet ihr nicht wissen, was euer Partner bzw. eure Partnerin verdient, müsst ihr Auskunft über das Einkommen (ebenfalls schriftlich) verlangen. Am einfachsten ist dieser Prozess mit der Hilfe eines Anwalts bzw. einer Anwältin zu bewältigen.

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Wie lange muss Trennungsunterhalt gezahlt werden?

Bis zur rechtskräftigen Scheidung muss Trennungsunterhalt gezahlt werden und zwar auch dann, wenn zwischen Trennung und Scheidung mehr als ein Jahr liegen. Allerdings gibt es auch ein paar Punkte, bei denen ihr den Anspruch auf Trennungsunterhalt schon vor der Scheidung verlieren könnt:

  • Ihr bezieht Trennungsunterhalt, obwohl ihr bereits wieder dauerhaft mit einem neuen Partner/ einer neuen Partnerin zusammenlebt (hier entfällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach einem Jahr).
  • Ihr bezieht Trennungsunterhalt und begeht eurem Ex-Partner bzw. -Partnerin gegenüber eine schwere Straftat.
  • Ihr bezieht Trennungsunterhalt, verdient aber wieder selbst ausreichend gut, um euren Bedarf zu decken.
  • Ihr bezieht Trennungsunterhalt, obwohl ihr selbst wieder arbeiten und dabei ebenso viel verdienen könntet wie euer Ex-Partner bzw. -Partnerin.

Bei einer Scheidung fallen neben dem Trennungsunterhalt viele weitere Kosten an. Im Video bekommt ihr einen Überblick darüber, was alles auf euch zukommen kann:

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Test: Sollen wir unsere Ehe retten oder uns besser trennen?

Quellen: Bundesministerium der Justiz, Düsseldorfer Tabelle 2025familienrechtsinfo.de

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