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Nach der Trennung

Unterhalt berechnen mit dem Unterhaltsrechner

Unterhalt berechnen mit dem Unterhaltsrechner: Finger mit Gesichtern, die eine Familie symbolisieren, streiten um eine Münze, also Geld.
© Getty Images/ Mukhina1

Wenn Eltern sich trennen, ist das eine große Herausforderung für alle Familienmitglieder. In den meisten Fällen geht die Trennung mit Wut, Trauer, Uneinigkeit und Streit daher. Gestritten wird häufig auch um das Finanzielle, den Kindesunterhalt. Mit unserem Unterhaltsrechner könnt ihr ausrechnen, wie hoch der Kindesunterhalt bei einer Trennung ist.

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Unterhalt: Was Eltern wissen müssen

Wenn Eltern sich trennen, haben die Kinder einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Bei minderjährigen Kindern bekommt der Elternteil, der das Kind hauptsächlich betreut, Kindesunterhalt vom Ex-Partner bezahlt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sorgt in Form von Betreuung, Pflege und Erziehung für den Unterhalt (= Betreuungsunterhalt), damit gilt seine Unterhaltspflicht sozusagen als erfüllt. Der andere, getrennt lebende Elternteil, muss den Unterhalt als Geldzahlung (= Barunterhalt) leisten. Wie hoch der Kindesunterhalt ist, könnt ihr mithilfe unseres Unterhaltsrechners ganz einfach berechnen.

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Wie wird der Unterhalt bei einer Scheidung berechnet?

Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viel Unterhalt für die gemeinsamen Kinder gezahlt werden muss. Sie wird jedes Jahr vom Oberlandesgericht Düsseldorf neu berechnet. Grundlage für die Berechnung des zu zahlenden Unterhalts sind das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und das Alter der Kinder, gestaffelt in drei Altersgruppen. Dem zahlenden Elternteil muss ein Mindestbetrag bleiben, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. Momentan beträgt dieser sogenannte Selbstbehalt für Erwerbstätige 1.450 €, für nicht Erwerbstätige 1.200 €. (Stand Düsseldorfer Tabelle 2025)

Die Berechnungsgrundlage für den Kindesunterhalt wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag erstellt. Die Düsseldorfer Tabelle ist allerdings nur eine Empfehlung, sie besitzt keine Gesetzkraft.

Grundmodell: Einer betreut, der andere zahlt

Die Düsseldorfer Tabelle basiert auf dem Grundmodell, nach dem ein Elternteil das Kind betreut, der andere ist zum Unterhalt verpflichtet. Diese Regelung hat nichts damit zu tun, bei wem das Sorgerecht liegt. Und auch beim Grundmodell gilt das Umgangsrecht mit dem Elternteil, bei dem es nicht lebt (§ 1684 BGB).

Was Trennungskindern an Unterhalt zusteht

Der Mindestunterhalt für ein Kind unter sechs Jahren liegt aktuell bei 482 €, Kinder zwischen sechs und elf Jahren bekommen 554 €, Kinder von zwölf bis zur Volljährigkeit haben Anspruch auf 649 € monatlich und ab 18 Jahren 693 €. Das sind jeweils die Sätze für die niedrigste Einkommensstufe (bis 2.100 € monatlich). Wer mehr verdient, muss auch mehr Unterhalt an seine Kinder zahlen. (Stand Düsseldorfer Tabelle 2025)

Wichtige Fragen rund um den Unterhalt

Wie wird das Kindergeld angerechnet?

Die in der Düsseldorfer Tabelle angegebenen Werte geben eine Richtlinie für den Kindesunterhalt an, das Kindergeld wurde hier noch nicht berücksichtigt. Von den in der Düsseldorfer Tabelle aufgeführten Werten darf der unterhaltspflichtige Elternteil noch die Hälfte des Kindergeldes abziehen, bei volljährigen Kindern sogar den gesamten Kindergeldbetrag. Hintergrund: Das Kindergeld landet monatlich auf dem Konto des Elternteils, bei dem das Kind lebt. Da dem unterhaltspflichtigen Vater oder Mutter aber die Hälfte des Kindergelds zusteht, darf es bei der Berechnung abgezogen werden. Diese Rechnerei können Sie sich sparen - unser Rechner enthält bereits den Kindergeldabzug.

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Wie ändert sich der Kindesunterhalt, wenn die Kinder tageweise auch beim anderen Elternteil sind?

Die Werte in der Düsseldorfer Tabelle gehen davon aus, dass das Kind durchschnittlich vier bis fünf Tage beim anderen Elternteil wohnt. Die Ausgaben, die der Elternteil mit Umgangsrecht an diesen Besuchstagen hat (Lebensmittel etc.), können nicht auf den Unterhalt angerechnet werden.
Wenn die Eltern sich in der Betreuung abwechseln und das Kind mehr als die üblichen vier bis fünf Tage beim anderen Elternteil verbringt, ändert das erstmal nichts an der Tatsache, dass ein Elternteil für den Naturalunterhalt und der andere für den Barunterhalt verantwortlich ist. Bisherige BGH-Entscheidungen zeigen, dass in der Realität lediglich die Kosten für Lebensmittel berücksichtigt werden und den Kindesunterhalt senken können. Die Ausgaben für Miete, Kleidung, Schulbedarf etc. laufen weiter, egal bei welchem Elternteil sich das Kind befindet und werden deshalb allermeist nicht angerechnet.

Egal, wie die wechselnde Betreuung geregelt ist – der springende Punkt lautet: Wenn die Hauptverantwortung in der Erziehung bei einem Elternteil liegt und das Kind auch größtenteils bei diesem Elternteil lebt, erfolgt die Berechnung weiterhin auf Grundlage der Düsseldorfer Tabelle.

Wenn ein echtes Wechselmodell vorliegt – das heißt, wenn beide Eltern sich zu gleichen Teilen um die Betreuung kümmern – müssen sich auch beide Eltern um das finanzielle Wohlergehen kümmern. Dabei werden Einkommensunterschiede der Eltern berücksichtigt. Lasst euch in komplizierten Fällen professionell beraten, entweder von einem Anwalt oder einer Anwältin der oder die auf Unterhaltsrecht spezialisiert ist oder von einer kostenlosen Beratungstelle.

Kostenlose Rechtsberatung & Unterhaltsberechnung: Der Staat bietet Menschen mit geringem Einkommen Unterstützung in Form von Beratungshilfe an. Wendet euch dazu an das Amtsgericht bei euch vor Ort. Dort könnt ihr einen Beratungshilfeschein beantragen – dafür müsst ihr eure Einkommensverhältnisse nachweisen. Die Selbstbeteiligung liegt bei maximal 15 Euro, wobei Rechtsanwält*innen in besonderen Fällen auch darauf verzichten können.

Die Beratungshilfe deckt nicht nur das erste Beratungsgespräch ab. Sie kann auch für Berechnungen verschiedener Unterhaltsarten genutzt werden, beispielsweise für Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt.

Wie viel Geld steht dem Unterhalt zahlenden Elternteil noch zu?

Ganz klar, dem unterhaltspflichtigen Elternteil muss auch nach Abzug der Unterhaltszahlungen genug Geld zum Leben bleiben. Dieser Betrag wird als Selbstbehalt bezeichnet und liegt momentan bei 1.450 € bei Erwerbstätigkeit, bzw. bei 1.200 €im Fall von Arbeitslosigkeit. Wenn mehrere Personen Unterhaltsansprüche haben, kann es schnell so weit kommen, dass die Grenze des Selbstbehalts unterschritten wird. Dann spricht man von einem Mangelfall. In Bezug auf die Unterhaltsansprüche gibt es eine allgemein gültige Rangfolge, die festsetzt, wer den vollen Unterhalt bekommt und wer nur Teile davon (Mangelfallberechnung). Das Gesetz macht aber auch ganz eindeutig klar: Der unterhaltspflichtige Vater (bzw. die unterhaltspflichtige Mutter) ist dazu verpflichtet, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Das heißt, dass er im Zweifel durch einen anderen, besser bezahlten Job oder durch einen Nebenjob versuchen muss, sein Einkommen zu erhöhen.

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Was, wenn der Ex-Partner keinen Unterhalt zahlt?

Wenn Ihr Ex-Partner keinen Unterhalt für die gemeinsamen Kinder zahlt, können Sie diesen vor Gericht einklagen. Hier empfiehlt es sich, einen Anwalt einzuschalten. Für Kinder bis zum 12. Lebensjahr könnt ihr über das Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Ihr könnt euch dazu unter Familienrechtsinfo.de informieren und auch direkt einen Anwalt oder eine Anwältin suchen.

Müssen die Unterhaltszahlungen gerichtlich festgelegt werden?

Nein, wenn sich beide Elternteile einig sind, können sie den Unterhalt nach ihren gemeinsamen Vorstellungen festlegen. Unser Tipp: Auch wenn ihr euch im Moment der Absprache einig sind, solltet ihr den Kindesunterhalt schriftlich festhalten und notariell beurkunden lassen. Das Verhältnis zueinander kann sich auch wieder ändern und dann seid ihr froh, dass ihr eure Vereinbarung schriftlich festgehalten habt.

Anmerkungen zum Unterhaltsrechner

  • Datenlage: Stand vom 5.12.2024
  • Das Ergebnis enthält bereits den Abzug des Kindergeldes und zeigt den tatsächlich zu zahlenden Betrag an.
  • Das Ergebnis gibt lediglich eine Richtlinie für den zu zahlenden Betrag an, da die Definition des Netto-Einkommens häufig äußerst kompliziert ist.
  • Unser Rechner gilt nur für minderjährige Schulkinder und volljährige Schüler, die noch im elterlichen Haushalt leben.
  • Die aktuellen Unterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle 2025 könnt ihr euch hier kostenlos herunterladen.
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Quellen: Düsseldorfer Tabelle 2025, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Netzfamilienrechtsinfo.de