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Zweitadoption für Homosexuelle erlaubt

Zweitadoption Homosexuelle

Was heterosexuellen Eheleuten bereits gestattet war, dürfen nun auch homosexuelle: Sie dürfen das adoptierte Kind des Ehepartners annehmen.

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Juni 2014: Nun ist es amtlich. Der Bundesrat leistete dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2013 Folge und stellt homosexuelle Paare bei Adoptionen besser. Schwule und Lesben dürfen ab sofort das adoptierte Kind ihres Partners auch adoptieren.
Februar 2013: Sukzessivadoption heißt es auch, wenn man das adoptierte Kind seines Ehepartners annimmt. Das war Homosexuellen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, bislang verwehrt. Heute beschloss das Bundesverfassungsgericht diese Regelung für verfassungswidrig, weil es gegen das Recht auf Gleichbehandlung verstoße.
Geklagt hatten ein lesbisches und ein schwules Paar. In beiden Fällen hatte einer der Partner ein Kind adoptiert. Der Wunsch des anderen Partners, dem gleich zu tun, wurde abgelehnt. Das bedeutet beispielweise, dass nur die Adoptiv-Mutter beziehungsweise der Adoptiv-Vater mit dem Kind zum Arzt gehen und entscheiden darf, in welche Schule es gehen soll.
Mit diesem Urteil wurden die Bedenken des Deutschen Familienverbandes (DFV) zurückgewiesen. Dieser ist der Meinung, dass der kindlichen Entwicklung in einem homosexuellen Elternhaus Schaden zugefügt würde. Die Richter argumentierten, dass Kinder idealerweise in behüteten Verhältnissen aufwachsen, die können in einer homosexuellen Ehen genauso existieren wie in heterosexuellen. Die Adoption leiblicher Kinder war bislang gestattet, weil sie dadurch eine erhebliche Verbesserung der Rechtsstellung erfahren. Das steht jetzt auch nicht leiblichen Kinder zu.

Gesetzesinitiative der Grünen

Schon vor der Entscheidung in Karlsruhe kündigten die Grünen einen Gesetzesentwurf zur Abstimmung im Bundestag an. Dem entsprechend sollen Homosexuelle unter den gleichen Bedingungen wie Heterosexuelle als Paar ein Kind adoptieren können, was Erleichterung und Sicherheit mit sich brächte. Beide Elternteile könnten steuerliche Vorteile wie zum Beispiel den Kinderfreibetrag geltend machen und seien zum Vorteil des Kindes auch beide unterhaltspflichtig. Sollte ein Elterteil sterben, müsste die Frage nach dem zukünftigen Vormund für das Kind nicht gestellt werden. Die gemeinschaftliche Adoption war bis hierher noch nicht Gegenstand der Diskussion. Heterosexuellen Eheleuten ist das gestattet, homosexuellen noch nicht.

Bildquelle: Getty Images/svetikd

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