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Aufsichtspflicht: Wer das Kind wann beaufsichtigen muss

Aufsichtspflicht Kinder
© Getty Images / LeManna

In Deutschland gibt es die sogenannte Aufsichtspflicht, um minderjährige Kinder zu schützen. Wir sagen euch, von welchen Faktoren sie abhängt, was sie beinhaltet, ob man sie übertragen kann – und wann sie als verletzt gilt.

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Was genau ist die Aufsichtspflicht?

Die Aufsichtspflicht ist u.a. geregelt in § 1631 Abs. 1 BGB. Sie ist Teil der Personensorge und gehört deshalb zum Sorgerecht. Wörtlich heißt es darin:

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.
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Wer per Gesetz oder durch einen Vertrag zur Personensorge berechtigt und verpflichtet ist, ist auch aufsichtspflichtig. In der Regel sind das die Eltern. Festgelegt ist das in § 1626 Abs. 1 BGB:

Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

Sie sind also für die Sicherheit des Kindes und dessen Wohlergehen verantwortlich – in den meisten Fällen, bis es volljährig ist. Bei geistig beeinträchtigten Kindern oder Kindern mit einer körperlichen Behinderung kann die Aufsichtspflicht aber auch über die Volljährigkeit hinaus bestehen.

Von welchen Faktoren hängt die Aufsichtspflicht der Eltern ab und was beinhaltet sie?

Aufsichtspflicht ist nicht gleich Aufsichtspflicht. Sie hängt von ein paar Faktoren ab. Zum Beispiel von ...

  • ... dem Alter des Kindes. Ein dreijähriges muss natürlich anders beaufsichtigt werden als ein 16-jähriges.
  • ... dem Reifezustand des Kindes.
  • ... dem Erfahrungszustand des Kindes.
  • ... dem Charakter des Kindes.

Wie lange man Kinder welches Alters alleine zu Hause lassen darf, erfahrt ihr hier.

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Diese "Aufgabenfelder" gehören zur Aufsichtspflicht:

  • Aufsichtspflichtige Personen müssen vorausschauend handeln und so Gefahren und Risiken für das Kind schon im Vorfeld erkennen und vermeiden.
  • Existieren reale Gefahren für das Kind, so müssen aufsichtspflichtige Personen sie vermeiden, abwehren oder verringern.
  • Aufsichtspflichtige Personen müssen das Kind darüber aufklären, welche Gefahren sich im Umfeld befinden und wie man sich richtig verhält.
  • Dass das Kind Verbote und Warnungen einhält, dafür sind aufsichtspflichtige Personen verantwortlich. Führt die Missachtung zu ernsthaften Gefahren, müssen sie eingreifen.

Wann gilt die Aufsichtspflicht als verletzt?

Wann die Aufsichtspflicht als verletzt gilt, das ist in § 832 BGB geregelt:

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

Das bedeutet: Wenn die aufsichtspflichtige Person ihrer Pflicht nachweislich nicht nachgekommen ist, verletzt sie nicht nur die Aufsichtspflicht, sondern haftet auch für Schäden (an Dritten), die während dieser Zeit entstanden sind.

Aber: Wenn ein Schaden eingetreten ist, obwohl die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde oder er auch entstanden wäre, wenn die Aufsichtspflicht erfüllt worden wäre, dann haftet die aufsichtspflichtige Person nicht dafür.

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Alles zum Thema Haftung findet ihr ausführlich in diesem Artikel.

Was passiert, wenn die Verletzung der Aufsichtspflicht zu Kindeswohlgefährdung führt?

Eine Strafe wegen Kindeswohlgefährdung droht, wenn die Verletzung der Aufsichtspflicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Kindes – körperlich, geistig oder seelisch – führt. Dasselbe gilt auch dann, wenn das Wohl "nur" gefährdet ist. Welche Maßnahmen dann ergriffen werden, entscheidet das zuständige Familiengericht nach § 1666 BGB:

Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

Das kann zum Beispiel sein, "Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen". In besonders schweren Fällen droht sogar die "teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge".

Kann die Aufsichtspflicht auch übertragen werden?

Natürlich können Eltern ihre Aufsichtspflicht auch zeitweise an Dritte übertragen. Dazu ist in der Regel ein Vertrag nötig, z.B. mit einer Kindertagesstätte, einer Babysitter*in oder über die Anmeldung in einer Schule.

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Dort sind Lehrer*innen oder andere Betreuende mit der Aufsichtspflicht betraut. Das bedeutet konkret: Genau wie die Eltern müssen diese Personen aufmerksam und vorausschauend handeln, Kinder auf Gefahren hinweisen und den richtigen Umgang damit schulen.

Die Aufsichtspflicht der Schule tritt auf dem Schulgelände in Kraft, gilt aber auch an anderen Orten, an denen schulische Veranstaltungen stattfinden sowie auf Wandertagen oder Klassenfahrten. Achtung: Auf dem Schulweg oder auf dem Weg zu einer schulischen Veranstaltung liegt die Aufsichtspflicht bei den Eltern.

Auch mündlich kann die Aufsichtspflicht an andere Personen übergeben werden – etwa an die Großeltern oder an Nachbar*innen.

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Quellen: allrecht.de, baer.bayern.de, zdf.de

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