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Kindergartenbeitrag: Mit diesen Kosten müssen wir Eltern rechnen

Kindergartenbeitrag
© iStock / Getty Images Plus / Rawpixel

Früher oder später besuchen die meisten Kinder eine Kita oder einen Kindergarten. Und das ist in vielen Bundesländern leider nicht umsonst. Aber wie tief müssen wir Eltern für das Betreuungsangebot in die Tasche greifen? 

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“Kinder sind teuer.” Aber gilt das auch für den Kindergartenbeitrag (auch Elternbeitrag genannt)? Wie üppig dieser ausfällt, hängt nicht vom Kindergartenkonzept, sondern vom Bundesland ab, in dem die Familie lebt. Aber auch Stadt, Kommune und sogar der Träger der Einrichtung können eine wichtige Rolle spielen. Ein städtischer Kindergarten ist häufig günstiger als einer unter privater Trägerschaft, da erstere aus öffentlichen Geldern finanziert werden. Kann sein – muss aber nicht!

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Wie berechnet man den Kindergartenbeitrag?

Die Frage, wie sich der Kindergartenbeitrag berechnen lässt, ist daher leider gar nicht so leicht zu beantworten. Denn entscheidend ist nicht nur der Wohnort, er setzt sich zudem noch aus folgenden Komponenten zusammen:

  • Betreuungskosten
    • Betreuungsgrundsatzkosten (Kosten für die Betreuung während der Regelzeit)
    • Betreuungszusatzgebühren (Kosten für die Betreuung außerhalb der Regelzeiten)
  • Verpflegungskosten (z. B. Frühstück, Nachmittagssnack)

Teilweise fallen außerdem noch Kosten für Bastelmaterialien oder ähnliches an. Das ist aber auch von Kindergarten zu Kindergarten verschieden.

Die Höhe des Kindergartenbeitrags ergibt sich schließlich aus folgenden Faktoren:

  • Alter des Kindes
  • Betreuungszeitraum

Welches Einkommen zählt beim Kindergartenbeitrag?

Manche Kindergärten staffeln zudem die Gebühren anhand des Familieneinkommens. Bedeutet: Eine Familie mit viel Einkommen, zahlt höhere Beiträge als eine Familie mit weniger Einkommen. Diese Staffelungen beziehen sich dann meist auf das Bruttoeinkommen der Eltern.

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Wow: In diesen Bundesländern zahlt ihr nichts!

  • "Berlin, du bist so wundervoll, Berlin": Ja, in der Hauptstadt haben es Familien echt gut: Seit dem 1. August 2018 sind Kita und Kindertagespflege dort für alle Kinder kostenfrei. Voraussetzung ist allerdings der Kita-Gutschein. Den Verpflegungsanteil müssen Eltern allerdings auch in Berlin zahlen und für Extra-Leistungen wie Sportangebote, Bio-Essen oder Sprachunterricht dürfen Kitas natürlich zur Kasse bitten.
  • Auch Familien in Bremen können sich freuen: Seit dem 1. August 2019 bezahlen Eltern dort für Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt keine Kita-Beiträge mehr. Das gilt übrigens auch, wenn das Kind in einem Elternverein oder von einer Kindertagespflegeperson betreut wird.
  • In Hamburg gibt es bis zu fünf Stunden täglich in der Kita bzw. bis zu 30 Wochenstunden in der Kindertagespflege gratis, also Beitragsfreiheit ab Geburt bis zur Einschulung. Wer mehr Betreuungszeit braucht, muss aber auch in der Hansestadt zahlen.
  • Familienfreundlich zeigt sich auch Hessen: Seit dem 1. August 2018 ist der Besuch des Kindergartens dort vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt 6 Stunden täglich gebührenfrei.
  • Noch besser (aus Familiensicht) macht es Mecklenburg-Vorpommern: Dort
    ist die Kindertagesförderung seit dem 1. Januar 2020 beitragsfrei. Eltern werden also komplett von den Elternbeiträgen entlastet. Die Kosten für Krippe, Kindergarten, Tagespflege, Hort und Förderumfänge (bis zu 10 Stunden täglich) übernimmt das Land.
  • Auch Eltern in Niedersachsen müssen seit dem 1. August 2018 keine Gebühren mehr für die Betreuung von Kindergartenkindern (von drei Jahren bis zur Einschulung) bezahlen. Mit einer Einschränkung: Das Kind muss eine Tageseinrichtung besuchen, für die das Land Finanzhilfe nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) leistet.
  • Pro Familie auch in Rheinland-Pfalz: Seit 2010 zahlen Eltern für Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr dort bei einer Betreuung im Kindergarten keine Gebühren mehr. Seit dem 1. Januar 2020 gilt in Rheinland-Pfalz außerdem: Beitragsfrei ab zwei! Das heißt: Keine Elternbeiträge für zwei (oder mehr) Kinder einer Familie und zwar egal, ob die Kleinen einen Kindergarten oder eine Krippe besuchen. Echt cool!

Kindergartenbeitrag reduzieren durch Geschwisterkind?

Sparen können Familien mit mehr als einem Kind in einigen Bundesländern: Dort greift die sogenannte Geschwisterkindregelung. Hier ist die Kita bzw. der Kindergarten dann für das zweite und folgende Kinder günstiger, teilweise sogar beitragsfrei. Diese Regelung gibt es in:

  • Mecklenburg-Vorpommern (Geschwisterkinder beitragsfrei)
  • Sachsen-Anhalt (Geschwisterkinder beitragsfrei)
  • Saarland (Geschwisterkinder günstiger)
  • Rheinland-Pfalz (Ab zwei Kindern sind alle Kinder einer Familie beitragsfrei)

Ansonsten gilt: Jeder Träger und jede Stadt kann solche Regelungen einführen. Vielleicht auch in eurem Wunschkindergarten? Fragt doch einfach mal nach!

Psychotest: Bist du bereit für ein weiteres Kind?

Erhalten Eltern zum Kindergartenbeitrag einen Zuschuss?

Wenn ihr das Gefühl habt, dass die Kindergarten-Kosten für euer Familien-Einkommen zu hoch sind, meldet euch beim Jugendamt, das für euren Wohnort zuständig ist. Dort wird dann eure finanzielle Situation geprüft und entschieden, ob ihr eine Ermäßigung erhaltet und somit berechtigt seid, den sogenannten Kita-Gutschein zu beantragen.

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Der Kita-Gutschein-Antrag muss dann in jedem Fall schriftlich eingereicht werden. Das Formular findet ihr auf der Homepage des Jugendamtes zum Ausfüllen oder Ausdrucken.
Außerdem braucht ihr noch:

  • Unterschriebener Antrag für die Kostenübernahme
  • Nachweis über Einkommen (Lohn- oder Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate; Angabe sonstiger Einkünfte (Arbeitslosengeld, Unterhalt, Rente , Wohngeld usw.)
  • Bestätigung und Gebührenbescheid der Kindertageseinrichtung

Die meisten Bundesländer bzw. Städte und Kommunen gewähren Zuschüsse, wenn eine Familie die Kosten für einen Kindergarten bzw. eine Kita nicht selbst aufbringen kann. In Stuttgart beispielsweise erhalten Familien mit einem Jahreseinkommen bis zu 70.000 € eine sogenannte FamilienCard. Damit reduzieren sich dann auch die Kindergartengebühren.

Darüber hinaus erhalten Familien in machen Bundesländern unabhängig vom Einkommen einen Zuschuss zu den Kindergartenbeiträgen. So gibt es für Familien mit Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern einen Zuschuss von 50 € pro Kind, sofern es Vollzeit betreut wird. In Bayern bekommen Familien mit Kindern zwischen dem 13. und 36. Lebensmonat das sogenannte Bayerische Familiengeld. Dieser Zuschuss hat zwar nicht direkt etwas mit dem Kindergartenbeitrag zu tun, denn ihn erhalten auch Familien, die ihre Kinder nicht betreuen lassen, dennoch kann man den Zuschuss natürlich dafür verwenden.

Und noch mehr gute News zum Thema Kindergartenbeitrag: Beitragsfrei ist in manchen Einrichtung das letzte Kindergartenjahr vor der Einschulung. Aber Vorsicht! Auch hier gibt es keine einheitliche Regelung.

Natalie Köhler

Mein Fazit

Ich finde es ziemlich mühsam, sich bei jedem Kindergarten einzeln über die Beiträge zu informieren. Und es hat mich doch schon sehr überrascht, wie uneinheitlich die Kosten ausfallen. Und dass es bei uns in Baden-Württemberg leider auch nichts gratis gibt, ist halt auch nicht gerade besonders familienfreundlich. Na ja, vielleicht ziehen wir ja noch nach Rheinland-Pfalz!

Natalie Köhler
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Lässt sich der Kindergartenbeitrag in der Steuer absetzen?

Nun noch zwei Steuertipps:

Steuertipp 1: Der Kindergartenbeitrag kann vom Arbeitgeber übernommen werden. Sperrig heißt es dazu im Einkommenssteuergesetz (EStG):

Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen;
Einkommenssteuergesetz § 3 Nr. 33

Heißt im Klartext: Der Arbeitgeber zahlt den Kindergartenbeitrag oder einen Zuschuss steuerfrei an den Arbeitgeber aus. Es ist dabei unerheblich, ob das Kind in einer betrieblichen oder nicht betrieblichen Einrichtung betreut wird. Wichtig ist es allerdings, diese Auszahlung, die zusätzlich zum Lohn erfolgt, schriftlich festzuhalten.

Steuertipp 2: Alternativ ist der Kindergartenbeitrag absetzbar: nach § 10 Abs. 1 Nr 5. EStG können Eltern den Kindergartenbeitrag in der Steuererklärung absetzen. Doch wo ist der Kindergartenbeitrag in der Steuererklärung anzugeben? Hierzu setzen Eltern ⅔ der Kosten für den Kindergarten als Sonderausgaben an, maximal jedoch 4.000 Euro im Jahr pro Kind.

Nun dürfte sich der ein oder andere fragen, wo denn der Unterschied zwischen den beiden Varianten liegt. Der Arbeitgeber kann die Kindergartengebühren zwar in voller Höhe (also auch über 4.000 Euro pro Jahr) übernehmen, allerdings eben nur für Kinder unter sechs. In der Steuererklärung setzen Eltern streng genommen nicht die Kindergartenbeiträge ab, sondern die Kinderbetreuungskosten. Dieses Wort verrät es schon: Auch Schulkinder müssen ggf. am Nachmittag betreut werden. Diese Sonderausgaben dürfen Familien also angeben, solange das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

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Wie wird der Kindergartenbeitrag bei getrennt lebenden Eltern berechnet?

2019 lebten in Deutschland rund 2,7 Mio Alleinerziehende (Statistisches Bundesamt). Die meisten von ihnen leben von ihrem Partner getrennt und teilen sich deshalb die Kindererziehung.

Nicht selten stellt sich dann, sofern der Nachwuchs noch im Kita- bzw. Kindergartenalter ist, die Frage: Wer zahlt denn den Kindergartenbeitrag bei Trennung oder ist dieser schon im Unterhalt enthalten? Grundsätzlich gilt: Die Kosten für den Kindergarten sind nicht mit dem Unterhalt abgegolten. Der Unterhaltsverpflichtete muss sich zusätzlich an den Beiträgen beteiligen. Allerdings kann der Unterhaltsempfänger nur die Betreuungskosten als Mehrbedarf geltend machen, nicht aber die Verpflegungskosten. Die muss der Unterhaltsempfänger selbst aufbringen. Anhand des Einkommens werden die Kosten für die Betreuung aufgeteilt.

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Dabei ist zu beachten: Der Selbstbehalt von 1.000 € pro Elternteil ist vorher abzuziehen. Kann sich damit ein Elternteil die Kindergartenbeiträge nicht leisten, muss dieser nichts zahlen.

Quellen: kita.de, Deutscher Bildungsserver

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