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Von früh bis spät

Ab 2026: Jetzt kommt der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung im Grundschulalter

Rechtsanspruch Ganztagsbetreuung: Erzieherin betreut Kinder
© Getty Images/ JackF

Eine verlässliche Kinderbetreuung ist unglaublich wichtig, um Beruf und Familie vereinbaren zu können. Vor allem, wenn beide Elternteile berufstätig sind, werden oftmals Ganztagsbetreuungsplätze für die Kids benötigt. Ab 2026 wird der bundesweite Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung schrittweise eingeführt. Wie genau die Ganztagsbetreuung im Rahmen dieses Rechtsanspruchs dann ausgestaltet ist und für welche Klassenstufen sie gilt.

Gibt es derzeit einen Rechtsanspruch auf einen Platz an einer Ganztagsschule?

Derzeit gibt es noch keinen bundesweiten Rechtsanspruch auf einen Platz an einer Ganztagsschule. Ausnahmen sind die Bundesländer Brandenburg, Hamburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen, in denen das Recht auf Betreuung an Ganztagsgrundschulen bereits durchgesetzt werden kann. In Berlin bieten alle Grundschulen Ganztagsbetreuung an.

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Kinder haben in Deutschland ab dem vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Ab dem 3. Lebensjahr sogar ganztags. Dieser Anspruch endet jedoch mit dem ersten Schultag. Das heißt, wenn die Kinder in die Schule kommen und nicht mehr in die Kita gehen können, stehen viele berufstätige Eltern vor dem Problem, wie sie ihr Kind nachmittags betreuen lassen sollen.

Ab 2026: Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule kommt

Dieser "Betreuungslücke" kommt die Bundesregierung ab dem Schuljahr 2026/27 entgegen: Ab diesem Zeitpunkt besteht für Kinder, die dann eingeschult werden, ein Rechtsanspruch auf einen bedarfsunabhängigen ganztägigen Betreuungsplatz. Im ersten Jahr nur für die Erstklässler*innen, danach wird der Anspruch schrittweise ausgeweitet, bis er zum Schuljahr 2029/30 für alle Grundschulkinder gilt.

Dabei muss ein Betreuungsangebot von mindestens 8 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche garantiert werden. Auch in den Ferien – der Schulträger darf maximal 4 Wochen im Jahr schließen. Der Rechtsanspruch kann dabei sowohl in Horten als auch in offenen und gebundenen Ganztagsschulen oder im Rahmen von anderen außerschulischen Angeboten erfüllt werden.

Wie die Einschulung für eure Kinder zu einem besonders schönen Erlebnis werden kann, zeigt unser Video:

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Warum der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung herausfordernd für manche Bundesländer ist

Derzeit werden erst ca. 55 Prozent der Grundschulkinder ganztags betreut. Das sind rund 1,7 Millionen Kids bundesweit. Laut einer Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wünschten sich im Jahr 2022 64 Prozent der Eltern eines Kindes im Grundschulalter "Bildung und Betreuung ihres Kindes in einer Ganztagsschule, einer Tageseinrichtung oder in einer anderen ganztägigen Angebotsform".

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Aktuell gibt es noch große Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland. Während im Osten schon jetzt ca. 90 Prozent eine Ganztagsschule besuchen, fehlen im Westen sowohl noch Fachkräfte als auch geeignete Räumlichkeiten. Denn eine Ganztagsbetreuung kann nicht in einem nüchtern eingerichteten Schulhaus stattfinden. Die Kids brauchen Orte zum Entspannen, zum kreativ sein und sich wohlfühlen. Die Umsetzung des Rechtsanspruchs wird mancherorts also noch zur Herausforderung.

Eine Pflicht, das Ganztagsangebot anzunehmen, gibt es übrigens nicht!

Gibt es dann auch einen Rechtsanspruch auf  Ganztagsbetreuung an der weiterführenden Schule?

Einen bundesweiten Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung an weiterführenden Schulen wird es auch nach 2029/30 voraussichtlich nicht geben. Der Rechtsanspruch gilt nur für Grundschulen, also für die Klassen 1 bis 4. Für ältere Schüler*innen kann ein Ganztagsschulbesuch nicht rechtlich durchgesetzt werden.

Allerdings scheint die Nachfrage nach Ganztagsbetreuung für ältere Kinder ohnehin nur gering zu sein: Wie das Deutsche Jugendinstitut bekannt gibt, haben knapp 50 Prozent aller Eltern von Fünft- bis Achtklässler*innen einen Ganztagsbetreuungsbedarf, also deutlich weniger als die Eltern von Grundschulkindern. Dabei sinkt der Bedarf mit steigendem Alter der Kinder, von 55 Prozent in der 5. Klasse auf nur noch 36 Prozent in der 8. Klasse.

Wenn sie frei wählen könnten, würden rund 66 Prozent der Eltern von Fünft- bis Achtklässler*innen eine Ganztagsschule gegenüber einem Hort, einer Mittagsbetreuung oder ähnlichem vorziehen. Von den Eltern von Grundschulkindern würden sich laut der Erhebungen des Deutschen Jugendinstituts gleich viele für einen Hort bzw. ein anderes außerschulisches Angebot wie für eine Ganztagsschule entscheiden. Der Grund liegt dabei in den veränderten Ansprüchen an die Betreuung: Für die Eltern von Kindern an weiterführenden Schulen ist der individuelle Förderungsgedanke wichtiger, während die Eltern von kleineren Kindern diese einfach gut und kindgerecht betreut wissen möchten.

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Was kostet die Ganztagsbetreuung im Rahmen des Rechtsanspruchs?

In der Regel ist der gebundene Ganztagsbetrieb in Grundschulen kostenlos. Allerdings ist es möglich, dass Eltern für außerschulische Angebote Beiträge zahlen müssen. Zudem fallen meist Kosten für das Mittagessen oder die Ferienbetreuung an.

Für die Betreuung in Horten u. ä. gibt es keine einheitliche Regelung. Die Gemeinden und Bundesländer entscheiden hier selbst, ob sie Elternbeiträge erheben und in welcher Höhe. Dabei ist die Höhe der Beiträge meist vom Einkommen der Eltern, der Zahl der betreuten Kinder und vom zeitlichen Umfang der Betreuung abhängig.

Quellen: Bundesgesetzblatt, Sozialgesetzbuch

Ist euer Kind fit für die Schule?

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