Ein Kind darf mit sieben Jahren schon allein ohne elterliche Zustimmung ein Eis kaufen. Das regelt die Geschäftsfähigkeit und der Taschengeldparagraph. Aber ab wann darf es Dinge im Internet alleine kaufen? Ein Überblick zur Geschäftsfähigkeit und welche Anschaffungen die Zustimmung von uns Eltern brauchen.
Arten der Geschäftsfähigkeit
Damit minderjährige Personen vor den Gefahren des Rechts- und Geschäftsverkehrs geschützt werden, gibt es in Deutschland die Geschäftsfähigkeit. Diese gilt erst vollständig ab einem bestimmten Alter. Daher sollten Eltern wissen, welche Handlungsmöglichkeiten Kinder vor dem Gesetz haben und welche nicht.
- Volle Geschäftsfähigkeit: Jugendliche ab 18 Jahren sind voll geschäftsfähig. Das heißt, sie dürfen eigenmächtig jede Art von Kaufverträgen online und offline abschließen ohne Genehmigung ihrer Eltern.
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit: Kinder zwischen sieben und 18 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig. Um eigenmächtig Produkte zu kaufen oder online zu bestellen, brauchen sie die Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten bzw. Eltern.
- Geschäftsunfähig: Kinder unter sieben Jahren sowie Menschen mit einer geistigen Beeinträchtigung bzw. psychischen Störung sind geschäftsunfähig. Sie dürfen keine Geschäfte abschließen oder Käufe tätigen.
Ab wann dürfen Kinder einkaufen gehen?
Nach der gesetzlichen Definition dürfen also Kinder ab dem Alter von sieben Jahren schon alleine einkaufen gehen. Der sogenannte Taschengeldparagraph regelt sogar, dass Kinder ab sieben Jahren mit ihrem Taschengeld viele Dinge frei kaufen dürfen. Ein Kind kann mit acht Jahren z. B. eine Zeitschrift oder Süßkram für das eigene Taschengeld kaufen, auch wenn die Eltern nicht dabei sind oder ihnen das nicht gefällt. Der Händler muss diese bar bezahlte Ware nicht zurücknehmen, kann dies aber tun. Denn das Gesetz besagt, dass ein Kind bis zum Alter von 18 Jahren durchaus selbst entscheiden darf, welche Waren es mit seinem Taschengeld erwirbt. Die Vorgabe ist lediglich, dass die Ware bar bezahlt wird.
"Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind."
§ 110 BGB
Der Taschengeldparagraph: Was Kinder alleine kaufen dürfen
Das heißt jedoch nicht, dass ein minderjähriges Kind von 9 oder 14 Jahren alles kaufen kann, was es möchte. Zunächst darf das Kind alles kaufen, was es mit dem monatlichen Taschengeld bar bezahlen kann. Was jedoch nicht geht: Wenn das Kind einige Monate das Taschengeld spart, um z. B. eine Spielekonsole oder ein Smartphone von über 200 € bei Media Markt oder einem anderen Elektronikhändler zu kaufen, bedarf es der Zustimmung der Eltern. Wenn diese im Nachhinein sagen, dass sie ihre Zustimmung nicht geben, muss der Händler dieses Spielzeug zurücknehmen gegen Geldrückgabe.
Für folgende Produkte und Fälle benötigen Kinder unter 18 Jahren, die elterliche Zustimmung:
- Handyverträge
- alle Arten von Abonnements
- Ratenkäufe
- größere Käufe
- teurer Schmuck oder teures Spielzeug
- jegliche Art von elektronischen Geräten wie TV, Hi-Fi-Anlage, Smartphone, Notebook & Co.
Sollte euer sieben bis 17-jähriges Kind dennoch einen solchen Kauf getätigt haben, ist dieser "schwebend unwirksam", solange ihr nicht zustimmt. Wenn eure Zustimmung nicht gilt, ist der Vertrag nichtig und muss vom Anbieter rückgängig gemacht werden.
Ob die Höhe des Taschengeldes anmessen ist, entscheiden Eltern selbst. Die Taschengeldtabelle ist eine Empfehlung, mit wie viel Geld Kinder in welchem Alter umgehen können. Doch dies unterscheidet sich von Kind zu Kind sehr. Ein Anspruch auf Taschengeld ergibt sich für ein Kind daraus nicht.
Meine Tochter ist eine Pfennigfuchserin
Das erste Mal "bezahlen" durfte meine Tochter schon im Kindergartenalter. Da habe ich ihr aber natürlich einfach das abgezählte Geld in die Hand gedrückt und sie durfte es an der Kasse überreichen. Als sie dann etwa ab der 3. Klasse anfing, alleine zur Schule zu gehen, habe ich ihr hin und wieder ein paar Euro mitgegeben, damit sie sich etwas Kleines beim Bäcker kaufen kann. Das hat ihr schon früh viel Selbstbewusstsein gegeben und ihr außerdem vor Augen geführt, wie viel welches Produkt "wert" ist.
Meine Tochter ist eine kleine Pfennigfuchserin und hat gerne auf größere Anschaffungen, die ich nicht unbedingt für notwendig hielt, hingespart. Diskussionen um mehr Taschengeld gab es bei uns nie, was aber auch daran gelegen haben könnte, dass wir zu dieser Zeit generell eher knapp bei Kasse waren. Inzwischen ist sie mit 12 Jahren in einem Alter, in dem sie gerne mit Freund*innen in die Stadt geht und sich dort Kosmetika, Bubble Tea, Schmuck und weiteren Krimskrams kauft, den sie von ihrem "eigenen" Geld finanziert. Deshalb wägt sie immer ganz genau ab, ob sich ein Kauf wirklich lohnt oder eher nicht. Seit etwa 1,5 Jahren hat sie auch ein eigenes Bankkonto, auf das ich das Taschengeld überweise. Die erste eigene EC-Karte war für sie eine ganz große Sache und wird gehütet wie ein Schatz.
Käufe im Internet: Das sollten Eltern wissen
Die Gefahr ist groß, dass Händler die beschränkte Geschäftsfähigkeit von Kindern im Online-Handel missbrauchen. Denn sie prüfen oftmals bei der Anmeldung in einem Online-Shop oder dem Herunterladen einer App nicht das Alter desjenigen. Jedes Kind, das Zugang zum Internet besitzt, könnte also auch online etwas kaufen, wenn es denn schon eine eigene E-Mail-Adresse hat, um sich damit anzumelden. Dennoch gelten auch online die gleichen Regeln wie im stationären Handel: Euer minderjähriges Kind kann sich im Rahmen seines Taschengeldes z. B. Musik herunterladen oder In-App-Käufe tätigen.
Doch ihr als Eltern müsst damit einverstanden sein, bzw. könnt ihr im Nachhinein auch ablehnen. Solange ihr eure Zustimmung nicht gegeben habt, ist der Vertrag hier ebenfalls "schwebend unwirksam". Wenn ihr nicht zustimmt, kann der Anbieter kein Geld verlangen. Daher ist es wichtig, dass euer Kind sich eure Zustimmung einholt, bevor es im Online-Handel den Button "zahlungspflichtig bestellen" anklickt. Wenn es das nicht tut und eine Rechnung ankommt, müsst ihr diese nicht bezahlen.
Klärt euer Kind auf!
Grundsätzlich benötigt man für den Kauf im Internet ja meist eine E-Mail-Adresse und Zahlungsdaten. Daher könnten Kinder online nur tätig werden, wenn ihr ihnen diese Daten überlasst oder sie wissen, wie sie an diese Daten herankommen. Selbst dann, wenn euer minderjähriges Kind eure Kreditkartendaten und E-Mail-Adresse hat, und etwas bestellt, ohne dass ihr davon wisst, könnt ihr dies im Nachhinein rückgängig machen. Letztlich sind wir als Eltern in der Verantwortung unser Kind darüber aufzuklären, welche Gefahren im Internet bestehen und ihnen den Zugang zum Online-Handel nur dann zu ermöglichen, wenn sie wissen, was sie da tun und was ein zahlungspflichtiger Kauf ist. Ein Kind, das mit acht Jahren ohne Zustimmung ein Eis oder Cola kauft, ist sicherlich noch nicht das Problem. Doch sobald es mit einem internetfähigen Gerät umgeht, solltet ihr genau kontrollieren, was es damit machen kann und welche Daten dort gespeichert sind und ggf. missbraucht werden könnten.
Dein Kind bekommt noch kein Taschengeld? Wir helfen dir mit ein paar Tipps, einzuschätzen, wann der richtige Zeitpunkt für Taschengeld ist und was dein Kind dadurch lernen kann.
Quelle: Gesetze im Internet, Internet ABC, BPB, Juraforum
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