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gar nicht so einfach

Kind noch nicht schulreif? 3 rechtliche Gründe für eine Rückstellung der Einschulung

Rückstellung Einschulung: Ein Jahr länger in der Kita kann für manche Kinder sehr wertvoll sein.
© Getty Images/Lordn

Wenn der 6. Geburtstag deines Kindes bevorsteht, ist die Einschulung meist nicht weit. Es sei denn, es steht eine Rückstellung für die Einschulung im Raum. Wie du am besten vorgehst, wenn dein Kind noch nicht eingeschult werden soll, wann eine Rückstellung von der Einschulung sinnvoll ist und wer darüber entscheidet.

Welche Gründe erlauben eine Rückstellung für die Einschulung?

Der wohl häufigste Grund, weshalb Eltern ihr Kind noch nicht mit sechs Jahren einschulen wollen, ist, dass sie finden, es sei noch nicht so weit. Oft wollen Eltern ihrem Kind auch einfach noch ein Jahr "spielen" in der Kita gönnen, ehe der Ernst des Lebens in der Schule losgeht. Doch diese Argumentation reicht leider nicht aus, um dein Kind von der bevorstehenden Einschulung zurückzustellen. Rein rechtlich sind Rückstellungen nämlich nur sehr begrenzt und aus folgenden drei Gründen zulässig:

Zurückstellung aus gesundheitlichen Gründen: Dies betrifft ausschließlich Kinder, die wegen schwerer Krankheiten eine erhebliche Entwicklungsverzögerung haben oder deren Prognose für eine Beschulung aus gesundheitlichen Gründen aktuell ausscheidet.

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Zurückstellung aus intellektuellen Gründen: Dieser Grund wird am seltensten bewilligt. Er betrifft Kinder, die nicht in der Lage wären, den Schulstoff zu bewältigen, was – zum Glück – äußerst selten vorkommt. Achtung: Eltern, die diesen Grund anführen und evtl. übertreiben, müssen aufpassen, dass sie keine Empfehlung für eine Einschulung mit "sonderpädagogischem Förderbedarf Lernen" bekommen.

Zurückstellung aus sozial-emotionalen Gründen: Mit diesem Grund argumentieren Eltern am häufigsten. Sie finden, ihr Kind sei noch nicht reif, zu verspielt, unkonzentriert, ängstlich oder könne mit Frustrationen noch nicht richtig umgehen. Dieser Punkt greift allerdings nur bei wirklich gravierenden sozial-emotionalen Gründen.

Auch wenn Schule in Deutschland Ländersache ist, argumentiert der Bund zum Thema Rückstellung wie folgt:

Kinder, die bis zum 30. Juni eines Jahres 6 Jahre alt werden, werden am 1. August des Jahres schulpflichtig. Schulpflichtige Kinder können nur aus "erheblichen gesundheitlichen Gründen" für 1 Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Fachaufsicht auf der Grundlage eines schulärztlichen Gutachtens. Die Erziehungsberechtigten erhalten zunächst eine Einschulungsbenachrichtigung von der Behörde. Alle Kinder müssen in der zuständigen Grundschule angemeldet werden. Ihr schulpflichtiges Kind kann für 1 Jahr zurückgestellt werden, wenn aufgrund seines Entwicklungsstands zu erwarten ist, dass es nicht erfolgreich im ersten Schuljahr der Grundschule oder einer Förderschule mitarbeiten kann. Es kann zum Besuch eines Schulkindergartens verpflichtet werden, wenn es diese Einrichtung im Bereich des Schulträgers gibt. Die Entscheidung über die Einschulung oder Zurückstellung Ihres Kindes trifft die Schulleitung nach Beratung mit Ihnen als Erziehungsberechtigte.

Was muss ich tun, um mein Kind zurückstellen zu lassen?

Prinzipiell bekommt jedes Kind, das bis zu einem bestimmten Stichtag (je nach Bundesland unterschiedlich) eines jeden Jahres das sechste Lebensjahr erreicht, einen Brief nach Hause, in dem die Eltern zur Schulanmeldung in der Grundschule aufgefordert werden. Wenn du die Einschulung – aus welchen Gründen auch immer – um ein Jahr verschieben möchtest, musst du dafür einen Antrag bei der zuständigen Schulleitung stellen. Sie allein entscheidet über den Antrag. Daher sollte der Antrag gut vorbereitet sein. Ein einfacher Brief reicht nicht aus.

Bevor der Antrag gestellt wird, empfehlen wir ...

  1. ... mit deinem Kinderarzt oder deiner Kinderärztin über die Schuleignung deines Kindes zu sprechen (#Schuleingangsuntersuchung). Teilt er oder sie deine Meinung, sollte er/sie dir ein Gutachten darüber ausstellen, in dem er/sie fachkundig begründet, weshalb eine Rückstellung der Einschulung sinnvoll ist.
  2. ... mit den Erzieher*innen in der Kita sprechen. Auch sie können fachkundig darlegen, warum dein Kind noch nicht für die Schule bereit ist.
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Generell gilt: je mehr Gutachten du dem Antrag beifügen kannst, desto besser! Es gibt sogar Anwält*innen, die sich darauf spezialisiert haben. Wer es mit der Rückstellung der Einschulung also ernst meint, sollte sich unbedingt vorher beraten lassen.

In unserem Video erfahrt ihr wertvolle Tipps zur Einschulung:

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Vorteile einer Rückstellung

Wenn einer der oben genannten Gründe auf dein Kind zutrifft, kann eine Rückstellung folgenden positiven Auswirkungen auf dein Kind haben:

  • Persönliche Entwicklung: Ein zusätzliches Jahr gibt deinem Kind die Möglichkeit, wichtige soziale und emotionale Fähigkeiten zu entwickeln.
  • Bessere schulische Vorbereitung: Dein Kind kann mit mehr Selbstvertrauen und Motivation in die Schule starten.
  • Vermeidung von Überforderung: Eine Rückstellung kann Stress und Ängste reduzieren, die mit einem zu frühen Schulstart verbunden sein können.

Einschulungstermine nach Bundesland auf einen Blick:

  • Baden-Württemberg: 30. Juni
  • Bayern: 30. Juni (Kinder, die zwischen dem 1. Juli und dem 30. September sechs Jahre alt werden, können durch Antrag der Eltern ein Jahr später eingeschult werden.)
  • Berlin: 30. September
  • Brandenburg: 30. September (Vorverlegung auf den 30. Juni ist beschlossen, muss noch umgesetzt werden.)
  • Bremen: 30. Juni (Kinder, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden, sind soge­nannte "Karenzzeitkinder")
  • Hamburg: 1. Juli
  • Hessen: 30. Juni
  • Mecklenburg-Vorpommern: 30. Juni
  • Niedersachen: 30. September (Kinder, die zwischen dem 1. Juli und 30. September geboren sind, können durch Antrag der Eltern ein Jahr zurückgestellt werden.)
  • Nordrhein-Westfalen: 30. September
  • Rheinland-Pfalz: 31. August (Kinder, die zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember des Einschulungsjahres geboren sind, sind sogenannte "Kann"-Kinder.)
  • Saarland: 30. Juni
  • Sachsen: 30. Juni
  • Sachsen-Anhalt: 30. Juni
  • Schleswig-Holstein: 30. Juni (Bei zu früh geborenen Kindern kann der ursprüngliche errechnete spätere Geburtstermin als Stichtag gelten.)
  • Thüringen: 1. August

Ist euer Kind fit für die Schule?

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