Ein 14-jähriges Kind kann sich dazu äußern, ob es lieber beim Vater oder bei der Mutter leben möchte. Wenn ein Kind reif genug ist, berücksichtigt das Gericht seinen Willen.
Im Recht der elterlichen Sorge, insbesondere Aufenthaltsbestimmungsrecht, kommt dem Willen des Kindes bei fortgeschrittenem Alter eine maßgebliche Bedeutung zu: In dem zu entscheidenden Fall hatten die nicht miteinander verheirateten Eltern eine Sorgeerklärung nach § 1626 a BGB abgegeben. Nach Trennung der Eltern lebte der Sohn zunächst bei der Mutter. Als diese zu ihrem neuen Lebenspartner in eine andere Stadt umziehen und den Sohn mitnehmen wollte, verweigerte sich der Sohn dagegen. Der Vater beantragte daher das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der 14-jährige Sohn äußerte sich im Verfahren dahingehend, wegen der Schule und der Freunde in seiner bisherigen Umgebung verbleiben zu wollen. Nach Ansicht des Gerichts kam dem erklärten Willen des 14-jährigen Sohnes entscheidende Bedeutung zu. Das Gericht übertrug deshalb das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht antragsgemäß dem Vater. (OLG Brandenburg vom 16.07.2009, Az.: 9 UF 21/09) Dr. Ernst L. Schwarz