1. familie.de
  2. Schwangerschaft
  3. Beschäftigungs­verbot in der Schwanger­schaft: Schutz für Mama und Kind

Vorzeitige Pause

Beschäftigungs­verbot in der Schwanger­schaft: Schutz für Mama und Kind

Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft
<em>Gettyimages/Morsa Images</em>

Manchmal ist schon alleine der Alltag für eine Schwangere körperlich extrem anstrengend. Wenn zusätzlich auch der Job Gefahren birgt, greift das Gesetz ein. Das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft ist im Mutterschutzgesetz geregelt und ist ein Schutz für die werdende Mama und das ungeborene Baby.

Erfahre mehr zu unseren Affiliate-Links
Wenn du über diese Links einkaufst, erhalten wir eine Provision, die unsere redaktionelle Arbeit unterstützt. Der Preis für dich bleibt dabei unverändert. Diese Affiliate-Links sind durch ein Symbol gekennzeichnet.  Mehr erfahren.

Wo ist das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft im Gesetz geregelt?

Eine Schwangerschaft verändert euer Leben auf allen Ebenen. Manchen geht es ausgesprochen gut, andere kämpfen mit Schwangerschaftsbeschwerden. Üben werdende Mütter einen Job mit hohem Gefahrenpotenzial aus, fallen sie unter Umständen unter das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft.

Anzeige

Das Beschäftigungsverbot ist ein Teil des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Darin sind ganz genau diejenigen Arbeiten festgelegt, die Schwangere nicht mehr ausüben dürfen.

Welche Arbeiten fallen per Gesetz unter das Beschäftigungsverbot?

Im Detail ist Folgendes gesetzlich verboten:

  • Arbeiten, bei denen Schwangere schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
  • Arbeiten, bei denen Schwangere einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind.
  • Arbeiten mit erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen.
  • Arbeiten, bei denen regelmäßig schwere Lasten getragen werden müssen (regelmäßig 5 Kilo oder gelegentlich 10 Kilo)
  • Arbeiten, bei denen Schwangere sich häufig strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen.
  • Arbeiten an Geräten und Maschinen mit hoher Fußbeanspruchung.
  • allgemein die Arbeit am Fließband und Akkordarbeit.
  • Arbeit an Sonntagen, Feiertagen und Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr. Ausnahmen bestehen in der Gastronomie, Krankenpflege, Landwirtschaft und im Showgewerbe.
    Diese Tätigkeiten fallen von Anfang an unter das Beschäftigungsverbot für Schwangere.
  • Nach dem sechsten Monat sind Arbeiten verboten, bei denen Schwangere täglich vier Stunden stehen müssen und sich dabei wenig bewegen.

Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, sich an den Mutterschutz und damit auch an das Beschäftigungsverbot zu halten. Wenn es möglich ist, dann kann der Arbeitgeber seiner schwangeren Mitarbeiterin einen alternativen Arbeitsplatz anbieten - eben ein Platz fernab der genannten Gefahrenquellen. Oft sind das zum Beispiel Tätigkeiten in der Verwaltung.

Was du mit Babybauch bedenkenlos tun kannst und welche No-Gos es gibt

Was du mit Babybauch bedenkenlos tun kannst und welche No-Gos es gibt
Bilderstrecke starten (35 Bilder)

Was gilt für Erzieher*innen?

Seit 2005 gilt außerdem die sogenannte EU-Biostoffverordnung. Sie ist vor allem für Schwangere im medizinischen Bereich wie Pflegepersonal und Erzieherinnen relevant. Denn laut der Verordnung sind auch Kitas, Kindergärten, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Kliniken und Arztpraxen als Risiko-Arbeitsplatz einzustufen. Schwangere müssen einen ausreichenden Immunschutz nachweisen können, sonst bekommen sie Beschäftigungsverbot.

Anzeige

Gerade typische Kinderkrankheiten wie Mumps, Masern, Röteln und Windpocken sind für das Ungeborene sehr gefährlich, erhöhen das Fehlbildungsrisiko und das Risiko für Früh-, Fehl- oder Totgeburten. Das heißt, auch ein genauer Blick in den Impfpass ist für das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft unter Umständen ganz entscheidend.

Was ist ein individuelles Beschäftigungsverbot?

Aber neben diesen allgemeinen Regelungen gibt es auch ein ärztliches bzw. individuelles Beschäftigungsverbot. Schließlich verläuft nicht jede Schwangerschaft genau gleich und die Schwangerschaftsbeschwerden können Frauen unterschiedlich stark belasten.

Geregelt ist dies in § 16 MuSchuG:

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
§ 16 Abs. 1 MuSchuG

Beispiele für ein individuelles Beschäftigungsverbot sind:

  • starke und lang anhaltende Schwangerschaftsübelkeit und Erbrechen
  • starke Rückenschmerzen vor allem gegen Ende der Schwangerschaft
  • eine Überempfindlichkeit gegenüber starken Gerüchen, denen Sie auf der Arbeit permanent ausgesetzt sind.

Welcher Arzt ist euer Ansprechpartner?

Benötigt ihr ein individuelles Beschäftigungsverbot, ist in erster Linie eure Frauenärztin bzw. euer Frauenarzt eure erste Ansprechpartnerin. Grundsätzlich kann aber jeder Arzt bzw. Ärztin das Beschäftigungsverbot ausstellen und euch damit entlasten.

Anzeige

Scheut nicht davor, eure Ärztin aufzusuchen, wenn ihr extreme Schwangerschaftsbeschwerden habt. Es ist euer Recht, euch eine Auszeit zu nehmen - zu eurem und dem Schutz eures Kindes.

Ab wann greift das Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft?

Das Arbeitsverbot in der Schwangerschaft tritt ein, sobald ihr eurem Arbeitgeber eure Schwangerschaft mitteilt. Er hat dann wie gesagt die Möglichkeit euch eine andere Tätigkeit zuzuweisen.

Das individuelle Beschäftigungsverbot greift ebenfalls sofort, wenn eure Ärztin euch das entsprechende Attest ausstellt und ihr eurem Arbeitgeber in Kenntnis setzt.

Wer zahlt und wie viel Geld erhaltet ihr?

Egal ob individuelles oder generelles Beschäftigungsverbot, euer Gehalt bekommt ihr weiterhin von eurem Arbeitgeber bezahlt. Ihr müsst euch also keine Sorgen machen, dass ihr in einen finanziellen Ausfall erleidet.

Anzeige

Was passiert mit meinem Urlaub?

Auch das ist im Mutterschutzgesetz geregelt:

Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
§ 24 MuSchuG

Ihr müsst euch also keine Sorgen machen, dass ihr euren Urlaub verliert. Ihr dürft ihn nach dem Beschäftigungsverbot bzw. nach der Geburt nehmen.

Sarah Plück

Privileg

Ich habe es ja schon einmal an anderer Stelle gesagt, dass ich das Mutterschutzgesetz für ein großes Privileg halte. Die meisten von uns gehen wahrscheinlich gerne Arbeiten und werden dies auch während des Beschäftigungsverbotes vermissen. Versucht einfach die gewonnene Zeit und vor allem eure Schwangerschaft zu genießen - ohne Sorge um euren Arbeitsplatz und finanziellen Problemen.

Sarah Plück

Angst vor der Geburt? Hebamme Jana Friedrich von Hebammenblog.de hat gute Tipps:

Birth Esteem: Empowered gegen die Angst vor der Geburt mit Hebamme Jana Friedrich Abonniere uns
auf YouTube

Hat dir "Beschäftigungs­verbot in der Schwanger­schaft: Schutz für Mama und Kind" gefallen, weitergeholfen, dich zum Lachen oder Weinen gebracht? Wir freuen uns sehr über dein Feedback – und noch mehr, wenn du uns auf Pinterest, Youtube, Instagram, Flipboard und Google News folgst.