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Mutterschutz

Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilen: Die wichtigsten Informationen für werdende Mütter

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© Getty Images/Harbucks

Die Verkündung einer Schwangerschaft ist normalerweise ein schönes Ereignis. Freunde und Familie teilen die Freude, man spricht über Erziehung, stöbert nach niedlicher Babykleidung und plant die Gestaltung des Kinderzimmers. Doch am Arbeitsplatz sieht es für einige werdende Mütter anders aus. Viele Vorgesetzte reagieren nicht gerade begeistert, und die Frauen stehen vor der Frage: Wie und wann die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilen und was ändert sich dadurch für mich? Hier lohnt sich ein Blick ins Mutterschutzgesetz.

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Die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilen: Wann sollte ich mit meinem Chef sprechen?

Am liebsten würde man sofort die ganze Welt an seinem Babyglück teilhaben lassen. Nur beim Chef oder der Chefin ist gerne mal Skepsis angesagt. Wann und wie du von dem kleinen Wunder berichten solltest, hängt unter anderem von eurem Verhältnis und deinem Arbeitsplatz ab. Möchtest du die ersten drei Monate abwarten, um zu schauen, ob die Schwangerschaft stabil ist, ist das völlig legitim. Es sei denn, du arbeitest an einem Ort, an dem du dich und dein Ungeborenes gefährden könntest. In diesem Fall sollte man natürlich Bescheid geben, sobald man von dem Arzt beziehungsweise der Ärztin die Bestätigung erhalten hat.

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Prinzipiell ist es empfehlenswert, spätestens nach den ersten zwölf Wochen das Gespräch zu suchen. Hast du deinem Chef oder deiner Chefin davon erzählt, treten einige Regelungen in Kraft, die im Mutterschutzgesetz festgehalten werden. Zudem sollte die werdende Mama darauf achten, dass der/die Vorgesetzte nicht zuerst von den Kolleg*innen von der Schwangerschaft erfährt. Das könnte einen schlechten Eindruck hinterlassen.

Wichtiger Hinweis: Laut dem Paragrafen 15 des Mutterschutzgesetzes soll eine schwangere Frau von ihrer Schwangerschaft und dem Entbindungstermin berichten, sobald sie darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Die Betonung liegt auf dem Wörtchen "soll". Dementsprechend handelt es sich um kein Muss und der Chef kann, wie beschrieben, auch zu einem späteren Zeitpunkt darüber in Kenntnis gesetzt werden

Wofür braucht es das Mutterschutzgesetz und wen betrifft es?

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt schwangere Frauen und frischgebackene Mütter vor Gefahren, Überforderungen und Gesundheitsschäden am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz. Zudem wirkt es möglichen Benachteiligungen entgegen. Das Gesetz gilt für verschiedene Personengruppen und lässt sich grob wie folgt einteilen (genauere Angaben findest du im § 1 MuSchG):

  • Frauen, die sich in einer Beschäftigung im Sinne von § 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch befinden
  • Frauen, die derzeit in einer betrieblichen Berufsbildung oder einem Praktikum sind
  • Entwicklungshelferinnen, die im Kontext des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig sind
  • Weibliche Personen, die sich im Jugendfreiwilligendienst oder Bundesfreiwilligendienst befinden
  • Frauen, die für eine geistliche Genossenschaft tätig sind sowie Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft
  • Schwangere und Mütter, die unter anderem in Heimarbeit beschäftigt sind
  • Weibliche Personen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind
  • Schülerinnen und Studentinnen

Achtung: Für Richterinnen, Soldatinnen und Beamtinnen gelten besondere Regelungen.

Ab wann beginnen die Schutzfristen vor und nach der Entbindung?

Die Schutzwirkungen des MuSchG beginnen ab dem Zeitpunkt, ab dem du deinem Arbeitgeber oder deiner Arbeitgeberin mitgeteilt hast, dass du schwanger bist. Dein Chef oder deine Chefin hat von nun an viele rechtliche Vorschriften zu beachten. Das Mutterschutzgesetz schreibt unter anderem vor, dass eine Schwangere ab der sechsten Woche vor dem Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden darf, es sei denn, es ist ihr ausdrücklicher Wunsch. Die Schutzfrist nach der Entbindung beträgt acht Wochen. In einigen Ausnahmefällen verlängert sich diese jedoch auf zwölf Wochen:

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Ab wann greift der Kündigungsschutz?

Die gesetzlichen Regelungen zum Kündigungsschutz findest du in § 17 MuSchG. Er gilt ab dem ersten Tag der Schwangerschaft und dauert bis zum Ablauf des vierten Monats nach der Geburt an. Solltest du allerdings kurz vor der Schwangerschaft eine Kündigung erhalten haben, greift der Schutz nicht.

Freistellungsanspruch für Untersuchungen und fürs Stillen

Natürlich geht deine Gesundheit und die deines Babys immer vor. Aus diesem Grund hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die Pflicht, dich freizustellen, wenn du zu einer Untersuchung musst. Der Anspruch auf die Freistellung ist in § 7 MuSchG geregelt und gilt für Arztbesuche, die im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Frauen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, haben ebenfalls das Recht auf eine Freistellung.

Übrigens: Nach der Geburt gilt der Freistellungsanspruch auch für Mütter, die ihr Baby stillen.

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Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilen: Das gilt von nun an für die Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

Mehrarbeit

Arbeitgeber*innen dürfen Schwangere nicht mit Mehrarbeit belasten. Darunter versteht man die Arbeitszeit, die achteinhalb Stunden pro Tag oder 90 Stunden in der Doppelwoche überschreitet. Für Frauen unter 18 Jahren gilt eine Sonderregelung (§ 4 MuSchG)

Nachtarbeit

Nichts geht über eine erholsame Nacht. Der § 5 MuSchG schreibt vor, dass schwangere und stillende Mütter zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht beschäftigt werden sollen. Natürlich gibt es auch hier Ausnahmen (§ 5 MuSchG 5).

Sonn- und Feiertage

Arbeitnehmer*innen dürfen schwangere und frischgebackene Mütter an Sonn-und Feiertagen nicht beschäftigen, es sei denn, es ist ihr ausdrücklicher Wunsch. Weitere Regelungen findest du im § 6 MuSchG.

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Was gilt es bei dem Gespräch mit dem Chef  zu beachten?

Gut wäre, wenn du dich auf das Gespräch vorbereiten würdest, um nicht völlig verunsichert zu wirken. Zudem sollte man klare Antworten darauf finden, wie man sich den Wiedereinstieg und die Elternzeit vorstellt. Sollte sich das mit der Zeit ändern, kannst du zu einem späteren Zeitpunkt erneut das Gespräch suchen. Auch nach der Geburt kann die Elternzeit zum Beispiel noch mit Zustimmung des Arbeitgebers verlängert oder verkürzt werden. Ein souveränes, selbstbewusstes Auftreten vermittelt dem/der Vorgesetzten Selbstsicherheit und hilft dabei, den Eindruck zu erwecken, dass man sich auch auf dich verlassen kann, wenn du Mutter bist.

Sarah Morgenstern

Fazit

Versuche, dich bezüglich des Gesprächs mit deinem Arbeitgeber oder deiner Arbeitgeberin nicht verrückt zu machen. Ich kann die Unsicherheit vieler schwangerer Frauen verstehen. Umso besser, wenn du dich mit dem Mutterschutzgesetz auseinandersetzt. Dann weißt du ganz sicher, welche Rechte du hast und welche Regelungen dein Chef oder deine Chefin zu beachten hat.

Sarah Morgenstern

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